BMF, 21.1.2013, III B 6 - V 8245/07/10010 :009

Information zur Neuregelung der Steuerbegünstigung und der Steuerentlastung für die Stromerzeugung und die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme nach den §§ 3, 37, 53, 53a und 53b Energiesteuergesetz (EnergieStG)

Bezug: Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes sowie zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes vom 5.12.2012 (BGBl 2012 I S. 2436)
  BMF-Schreiben vom 30.3.2012, III B 6 – V 9950/06/10021 :020 – Dok.-Nr. 2012/0306590

Am 11.12.2012 ist das Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes sowie zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes vom 5.12.2012 verkündet worden (BGBl 2012 I S. 2436). Es enthält unter anderem Bestimmungen zur Fortsetzung der Steuerentlastung für Energieerzeugnisse, die zur Stromerzeugung oder zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme (KWK) verwendet werden. In diesem Zusammenhang möchte ich Sie über Folgendes informieren:

 

1. Inkrafttretensregelungen

Zum 31.3.2012 ist die beihilferechtliche Genehmigung der Steuerentlastung für Energieerzeugnisse, die in Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme eingesetzt werden (national bislang geregelt in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EnergieStG), ausgelaufen. Mit der o.g. Gesetzesänderung ist die Steuerbegünstigung für KWK-Anlagen in den §§ 53a und 53b EnergieStG neu geregelt worden. Daneben wurden die Inhalte der §§ 3, 37 und 53 EnergieStG systematisch geordnet und teilweise redaktionell überarbeitet. Danach können künftig alle KWK-Anlagen unter den bisherigen Voraussetzungen (Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent) eine teilweise Steuerentlastung bis auf die Mindeststeuersätze nach der Richtlinie 2003/96/EG (Energiesteuer-Richtlinie; im Folgenden: EnergieStRL) erhalten (§ 53b EnergieStG – neu –). Eine vollständige Steuerentlastung bleibt dagegen solchen KWK-Anlagen vorbehalten, die neben einem Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent zusätzlich das Hocheffizienzkriterium der KWK-Richtlinie erfüllen. Zudem ist sie zeitlich auf die Dauer der steuerlichen Absetzung für Abnutzung der jeweiligen Anlage beschränkt.

Die Änderung des § 53 EnergieStG und der neue § 53b EnergieStG sind rückwirkend zum 1.4.2012 in Kraft getreten. Die Änderungen der §§ 3 und 37 EnergieStG hingegen sind am 1.1.2013 in Kraft getreten.

Der neue § 53a EnergieStG tritt erst nach der Erteilung der hierzu erforderlichen beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission mit Wirkung vom 1.4.2012 in Kraft. Das Inkrafttreten des § 53a EnergieStG wird von mir zu gegebener Zeit im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben werden.

 

2. Die Rechtsänderungen im Einzelnen

 

2.1 Vorbemerkungen

Aufgrund der übergeordneten EU-Rechtsvorschriften bedarf der Begriff der Anlage einer teilweisen energiesteuerrechtlichen Neubewertung. Die Verwendung des Begriffes „Anlage” in diesem Schreiben dient insoweit lediglich der besseren Verständlichkeit des Textes und ist künftig noch zu konkretisieren.

 

2.2 Zu § 3 EnergieStG

Zu Absatz 1

Begünstigte Anlagen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EnergieStG sind solche, deren mechanische Energie – unabhängig von ihrer elektrischen Nennleistung – ausschließlich der Stromerzeugung dient. Es ist unerheblich, ob die beim Betrieb dieser Anlagen zwangsläufig anfallende Wärme genutzt wird. Mit anderen Worten: die Regelung umfasst sowohl reine Stromerzeugungsanlagen als auch die meisten der in Deutschland mittels Motoren oder Gasturbinen betriebenen Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlage).

Begünstigte Anlagen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 i.V.m. Satz 3 EnergieStG sind nur solche KWK-Anlagen, deren mechanische Energie nicht oder nicht ausschließlich der Stromerzeugung dient und deren Jahresnutzungsgrad mindestens 60 Prozent beträgt. Der bisher in § 53 EnergieStG geregelte Monatsnutzungsgrad wird aus systematischen Gründen in Absatz 3 aufgenommen.

Zu Absatz 3 Sätze 3 und 4

Die Regelung wurde aus rechtssystematischen Gründen wortgleich aus § 10 Absatz 3 Sätze 3 und 4 EnergieStV übernommen.

Zu Absatz 4

Die Regelung wurde aus rechtssystematischen Gründen wortgleich aus § 10 Absatz 3 Sätze 1 und 2 EnergieStV übernommen.

Zu Absatz 6

Die Regelung stellt klar, dass der Steuertarif nach § 2 Absatz 3 EnergieStG aufgrund der zeitlich begrenzten Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung nur befristet gewährt wird.

 

2.3 Zu § 37 EnergieStG

Zu Absatz 2

Die Regelung wird den neuen Voraussetzungen für die energiesteuerrechtlichen Begünstigungen für KWK-Anlagen angepasst.

 

2.4 Zu § 53 EnergieStG

Die Neufassung der Regelung wurde durch die geänderten EU-genehmigungsrechtlichen Rahmenbedingungen erforderlich. Die Tatbestände für die Steuerentlastung von KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von nicht mehr als zwei Megawatt wurden daher gestrichen und in den §§ 53a und 53b EnergieStG grundlegend neu gefasst.

Zu Absatz 1

Die Vorschrift enthält nur noch den Entlastungst...

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