Kommentar

Für Buchführungs- und Aufzeichnungspflichtige i.S. der §§ 145ff. AO, die Home- oder Onlinebanking betreiben, gilt für die Übermittlung und Aufbewahrung von Kontoauszügen Folgendes:

Ein Ausdruck eines elektronischen Kontoauszugs, den das Kreditinstitut auf den PC übermittelt, genügt nicht den Aufbewahrungspflichten nach § 147 AO, da es sich hierbei um ein originär digitales Dokument handelt. Der elektronische Kontoauszug ist folglich durch Übertragung der Inhalts- und Formatierungsdaten auf einen maschinell auswertbaren Datenträger zu archivieren. Dabei sind die Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme zu beachten. Diese setzen u.a. voraus, dass die übermittelten Daten vor dem Speichern bzw. bei einem möglichen späteren Ausdruck nicht verändert werden können. Nach derzeitigem Kenntnisstand erfüllen die eingesetzten Softwareprodukte diese Anforderungen regelmäßig nicht.

Anders kann die Entscheidung ausfallen, wenn das Kreditinstitut zusätzlich Monatssammelkontoauszüge in Papierform zusendet. Somit wäre eine weitere Kontrollmöglichkeit geschaffen und den gesetzlichen Anforderungen des § 355 HGB wäre Genüge getan.

Bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG sind die genannten Grundsätze ebenfalls anzuwenden, da auch hier schriftliche Aufzeichnungen zu führen sind. Bei Steuerpflichtigen ohne Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach den §§ 145ff. AO besteht keine Aufbewahrungsfrist. Es bestehen daher keine Bedenken, als Zahlungsnachweise im Rahmen von Steuererklärungen anstelle von konventionellen Kontoauszügen auch ausgedruckte Online-Bankauszüge zu verwenden.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

OFD Koblenz, Verfügung vom 30.11.2005, S 0315 A

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