An die Dokumentation der Wahl zugunsten der Einnahmen-Überschussrechnung sind keine hohen Anforderungen zu stellen.[1] Schon das Erstellen und Sammeln der Einnahmen- und Ausgabenbelege reicht aus. Insbesondere bei vollständiger und zeitlich fortlaufender Ablage erfüllt eine solche Dokumentation die Funktion von Grundaufzeichnungen, die für die Einnahmen-Überschussrechnung ausreicht. Sind diese Mindestanforderungen nicht erfüllt, gilt der Grundsatz, dass die Gewinnermittlung des Gewinns durch Bestandsvergleich erfolgen muss.[2]

 
Wichtig

Schätzung durch Bestandsvergleich

Hat der Steuerpflichtige schon keine Mindestaufzeichnungen geführt, dann kann er auch keine ordnungsmäßige Buchführung vorlegen, sodass das Finanzamt berechtigt ist, den Gewinn zu schätzen. Und diese Schätzung erfolgt regelmäßig nach § 4 Abs. 1 EStG durch Bestandsvergleich.

[1] Ständige Rechtsprechung, z. B. BFH, Urteil v. 19.3.2009, IV R 57/07, BStBl 2009 II S. 659, BFH/NV 2009 S. 1298.

2.3.1 Frist für die Ausübung des Wahlrechts

Weder § 4 Abs. 3 EStG noch § 4 Abs. 1 EStG enthalten eine Frist für die Ausübung des Wahlrechts. Beschränkt wird die Ausübung des Wahlrechts durch die Bestandskraft des Steuerbescheids oder die Erstellung eines Jahresabschlusses, denn eine Überschussrechnung kommt danach nicht mehr in Betracht.

Das Wahlrecht kann selbst noch bei der mündlichen Verhandlung vor dem FG ausgeübt werden. Allerdings genügt für die wirksame Ausübung des Wahlrechts eine bloße Erklärung des Steuerpflichtigen nicht, die Vorlage einer Einnahmen-Überschussrechnung ist zwingend erforderlich.[1]

Eine einmal getroffene Wahl kann nachträglich nicht mehr geändert werden. Wer zunächst eine Einnahmen-Überschussrechnung erstellt und aufgrund dieser Gewinnermittlung seine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einreicht, hat sein Wahlrecht ausgeübt.[2]

Aber auch ein bereits dem Finanzamt erklärter Wechsel von der Bilanzierung zur Einnahmen-Überschussrechnung lässt sich nur in Ausnahmefällen zurücknehmen.

[3]

2.3.2 Schlussfolgerungen für die Praxis der Wahlrechtsausübung

  • Wer eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG erstellen will, muss rechtzeitig, d. h. zeitnah zum Beginn des Wirtschaftsjahrs, eine Eröffnungsbilanz erstellen und eine Buchführung einrichten. Eine endgültige Entscheidung ist damit noch nicht getroffen.
  • Entscheidet sich der Unternehmer nach Ende des Jahrs doch für eine Einnahmen-Überschussrechnung, darf er keinen Jahresabschluss erstellen.
  • Von seinem Wahlrecht macht er Gebrauch, indem er dem Finanzamt zusammen mit der Steuererklärung eine Einnahmen-Überschussrechnung oder einen Jahresabschluss und eine Eröffnungsbilanz einreicht. Erst zu diesem Zeitpunkt hat er sein Wahlrecht ausgeübt.
  • Ein ausgeübtes Wahlrecht ist für denselben Gewinnermittlungszeitraum i. d. R. nicht zu revidieren.

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