Leitsatz

Bei einer privaten Rentenversicherung mit einer nicht garantierten Bonusrente, die gegen Zahlung eines kreditfinanzierten Einmalbetrags abgeschlossen wurde, kann ein hoher Zinsbetrag als Werbungskosten von den Einkünften aus § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG bzw. § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG abgezogen werden, wenn die Kreditzinsen nicht die voraussichtlichen Renteneinnahmen übersteigen. Bei der Ermittlung des zu erwartenden Totalgewinns kann die nicht garantierte Bonusrente als wiederkehrender Bezug nicht nur mit dem Ertragsanteil, sondern in voller Höhe in Ansatz gebracht werden, bemessen an der statistischen Lebenserwartung des Versicherten.

 

Sachverhalt

Ein 50 Jahre alter Steuerpflichtiger schloss zum 1.12.1992 als Versicherungsnehmer mit einer Versicherung einen Vertrag über eine sofort beginnende Rente gegen Zahlung eines Einmalbeitrags in Höhe von 200.000 DM. Die Versicherung verpflichtete sich, beginnend ab dem 1.1.1993 monatlich 874,75 DM zuzüglich einer nicht garantierten Bonusrente aus der Überschussbeteiligung in Höhe von anfänglich monatlich 436,92 DM an den Steuerpflichtigen zu zahlen. Es war eine Rentengarantiezeit von 20 Jahren vereinbart. Sollte der Steuerpflichtige vor Ablauf der 20 Jahre versterben, sollte die Rente bis zum Ablauf der Garantiezeit an diejenige Ehefrau des Klägers gezahlt werden, mit der er zum Zeitpunkt seines Ablebens verheiratet war. Streitig ist, ob der Steuerpflichtige beim Abschluss der privaten, kreditfinanzierten Rentenversicherung gegen Einmal-Beitrag mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt hat.

 

Entscheidung

Das FG hat die Einkünfteerzielungsabsicht bejaht und die Kreditzinsen als Werbungskosten anerkannt. Es kam aber nur deswegen zu einem Totalüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten, weil es bei seiner Prognose die Bonuszahlungen aus der Überschussbeteiligung nicht mit dem Ertragsanteil von 41 % als Rente, sondern mit dem vollen Betrag berücksichtigt hat.

 

Hinweis

Die Frage, ob die Bonuszahlungen mit dem Ertragsanteil oder mit dem vollen Betrag versteuert werden müssen, hat der BFH bisher offen gelassen (Urteil v. 16.9.2004, X R 29/02, BFH/NV 2005 S. 599). Das FG hat daher die Revision gegen sein Urteil zugelassen.

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Urteil vom 25.10.2005, 1 K 1518/02

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