Leitsatz

Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit den Niederlanden können Darlehenszinsen von der deutschen Einkommensteuer befreit sein, wenn sie aus Forderungen stammen, die unmittelbar oder mittelbar durch Hypotheken oder andere Grundpfandrechte an einem in den Niederlanden liegenden Grundstück gesichert sind ( → Kapitaleinkünfte ).

Hier ist jedoch Vorsicht geboten, wenn in das „Darlehensgeschäft” eine Bank als angebliche Treuhänderin eingeschaltet wird. Hat z. B. eine Bank hypothekengesicherte Darlehen an eine Firma in den Niederlanden vergeben, die Darlehensforderung an Kapitalanleger abgetreten und sie sich von dem Abtretungsempfänger gleichzeitig unter Begründung eines Treuhandverhältnisses zurückabtreten lassen, stellt sich folgende Frage: Erzielen die Abtretungsempfänger Zinsen aus besicherten Darlehen, die nach dem DBA steuerfrei sind, weil die Bank gegenüber dem Abtretungsempfänger nur als Treuhänderin tätig ist?

Eine Treuhandstellung liegt nicht vor , wenn

  • der Abtretungsempfänger nach dem Treuhandvertrag gegenüber der Bank keinerlei Weisungsrechte hat,
  • kein zivilrechtlicher Anspruch auf Rückübertragung der Darlehensforderung zu Gunsten des Abtretungsempfängers besteht,
  • der Abtretungsempfänger seine Rechte aus dem Treuhandverhältnis auf Rückzahlung des investierten Kapitals nicht kraft einer eigenen Rechtsposition am Markt verwerten kann,
  • eine ordentliche Kündigung des Treuhandvertrags ausgeschlossen und eine Kündigung aus wichtigem Grund nur dann erfolgen kann, wenn der Abtretungsempfänger mindestens 50 % des ausstehenden Darlehensbetrags hält,
  • der Abtretungsempfänger die von der Bank erworbene Teilforderung an diese zurückabtreten muss, wobei die Rechte aus dem Darlehensvertrag gegenüber der Firma in den Niederlanden allein von der Bank ausgeübt werden können.

Darüber hinaus spricht gegen ein Treuhandverhältnis, wenn der Treuhänder nicht ausschließlich auf Rechnung und Gefahr des Treugebers handelt, sondern ein wirtschaftliches Risiko , insbesondere des Forderungsausfalls, übernimmt.

Eine mittelbare Besicherung der Darlehensforderung durch ein Grundstück ist gegeben, wenn der als Grundpfandgläubiger Eingetragene aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit dem Forderungsgläubiger verpflichtet ist, die Verwertung des Grundstücks auf Verlangen des Forderungsgläubigers herbeizuführen. Hieran fehlt es jedoch, wenn die Bank als Grundpfandgläubiger, ohne an ein Weisungsrecht des Abtretungsempfängers gebunden zu sein, über die Sicherheit verfügen und die Rechte aus den Hypotheken gerichtlich und außergerichtlich geltend machen kann.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 20.01.1999, I R 69/97

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