Positive und negative Kapitaleinkünfte werden grundsätzlich im laufenden Jahr miteinander verrechnet. Verbleiben hiernach Verluste aus Kapitalvermögen, dürfen diese nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Sie dürfen auch nicht nach § 10d EStG abgezogen werden. Der Gesetzgeber lässt lediglich den Verlustvortrag innerhalb der Einkunftsart des § 20 EStG zu.[1] Ein Verlustrücktrag ist ausgeschlossen.

Der Erbe kann einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustvortrag nach § 20 Abs. 6 EStG nicht bei seiner eigenen Einkommensteuerveranlagung geltend machen.[2]

 
Hinweis

Ehegattenübergreifende Verlustverrechnung

In der Vergangenheit erfolgte im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung bei zusammenveranlagten Ehegatten/Lebenspartnern eine "ehegattenübergreifende" Verlustverrechnung. Eine solche ist für den Kapitalertragsteuerabzug ausdrücklich gesetzlich geregelt.[3]

Im Jahr 2021 hat der BFH demgegenüber entschieden, dass nicht ausgeglichene Verluste eines Ehegatten aus Kapitalvermögen im Rahmen einer Veranlagung der Kapitalerträge zum gesonderten Tarif i. S. d. § 32d Abs. 1 EStG mangels Rechtsgrundlage nicht ehegattenübergreifend mit positiven Kapitalerträgen des anderen Ehegatten verrechnet werden können.[4]

Entsprechendes gilt für eingetragene Lebenspartnerschaften.[5]

Mit dem JStG 2022 wurde die ehegattenübergreifende Verlustverrechnung durch Änderung des § 20 Abs. 6 Satz 3 EStG auch für Zwecke der Einkommensteuerveranlagung gesetzlich fixiert.

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