BMF, 26.5.1993, IV B 5 - S 2255 - 111/93

Bezug: Mein Schreiben vom 3. Februar 1993

- IV B 5 - S 2255 - 29/93 –

Es ist gefragt worden, wie die Leistungen nach den Versorgungsordnungen

  • der Nationalen Volksarmee (VSO-NVA),
  • der Volkspolizei, der Feuerwehr und des Strafvollzugs des Ministeriums des Innern (VSO-MdI),
  • der DDR-Zollverwaltung (VSO-Zoll) und
  • des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit (VSO-MfS/AfNS)

(Sonderversorgungssysteme) und die an ihre Stelle getretenen Leistungen einkommensteuerrechtlich zu beurteilen sind, ferner welche Grundsätze für die Ermittlung der Ertragsanteile der auf Recht der ehemaligen DDR beruhenden Rentenleistungen - auch über die genannten Versorgungsleistungen hinaus und nach ihrer Überführung in die gesetzliche Rentenversicherung - gelten. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird dazu wie folgt Stellung genommen:

Für die einzelnen Leistungen (zu deren Rechtsgrundlagen siehe Anhang) ergibt sich folgende Beurteilung:

 

1.1 VZ 1991

 

1.1.1 Lebenslängliche Leibrenten

Leibrenten im Sinne von § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG sind:

  • Altersrente (Anhang Tz 1.2.1),
  • Witwen-/Witwerrente wegen Vollendung des 60. bzw. 65. Lebensjahres (Anhang Tz 1.2.4.1),
  • Hinterbliebenenrente wegen Invalidität (Anhang Tz 1.2.4.1) und
  • Dienstbeschädigungs-Hinterbliebenenrente in Form der Dienstbeschädigungs-Witwenrente (Anhang Tz 1.2.4.3).

Der Ehegattenzuschlag (Anhang Tz. 1.3.7) ist einheitlich mit der jeweiligen Rente einkommensteuerrechtlich zu erfassen. Der Kinderzuschlag (Anhang Tz. 1.3.7) ist nach § 3 Nr. 1 Buchstabe b EStG steuerfrei.

 

1.1.2 Abgekürzte Leibrenten

Abgekürzte Leibrenten im Sinne von § 55 Absatz 2 EStDV sind:

  • Invalidenvollrente (Anhang Tz 1.2.2),
  • Dienstbeschädigungsvollrente (Anhang Tz 1.2.3),
  • Witwenrente wegen eines Kindes unter drei Jahren oder zweier Kinder unter acht Jahren (Anhang Tz 1.2.4.1),
  • Übergangshinterbliebenenrente (Anhang Tz 1.2.4.1),
  • Waisenrenten (Anhang Tz 1.2.4.2),
  • Dienstbeschädigungs-Hinterbliebenenrente in Form der Dienstbeschädigungs-Waisenrente (Anhang Tz 1.2.4.3),
  • Dienstbeschädigungsteilrente (Anhang Tz 1.3.1),
  • Übergangsrente (Anhang Tz 1.3.2),
  • Invalidenrente bei Erreichen besonderer Altersgrenzen (Anhang Tz 1.3.3),
  • Vorruhestandsgeld (Anhang Tz 1.3.4),
  • Invalidenteilrente (Anhang Tz 1.3.5),
  • Befristete erweiterte Versorgung (Anhang Tz 1.3.6) und
  • Dienstzeitrente (Anhang Tz 1.1.6).

Der Ehegattenzuschlag (Anhang Tz. 1.3.7) ist einheitlich mit der jeweiligen Rente einkommensteuerrechtlich zu erfassen. Der Kinderzuschlag (Anhang Tz. 1.3.7) ist nach § 3 Nr. 1 Buchst. b EStG steuerfrei.

 

1.2 VZ ab 1992

 

1.2.1 Renten aufgrund der in die gesetzliche Rentenversicherung überführten Ansprüche und Anwartschaften

Diese Renten sind als Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach den allgemeinen Grundsätzen lebenslängliche oder abgekürzte Leibrenten.

 

1.2.2 Renten aufgrund von nicht in die gesetzliche Rentenversicherung überführten Ansprüchen und Anwartschaften

Diese Renten sind weiterhin so zu behandeln wie für den VZ 1991.

Für die Ermittlung der Ertragsanteile der auf Recht der ehemaligen DDR beruhenden Rentenleistungen nach den bezeichneten oder anderen Versorgungsordnungen gilt - auch für die VZ ab 1992 - folgendes:

Da für den Beginn der Rentenzahlungen der Erste des Monats bestimmt war, in dem die Voraussetzungen für den Bezug erstmals vorlagen, ist nach der Weisung in Abschnitt 167 Abs. 5 Satz 7 EStR zu verfahren. Danach ist bei der Ermittlung des Ertragsanteils - abweichend von der Kopfleiste der in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG aufgeführten Tabelle - der Monat zugrunde zu legen, zu dessen Beginn die Rente erstmals gewährt wird.

Bei der Ermittlung der Ertragsanteile sind ab dem VZ 1992 die Zeiten des Rentenbezugs aufgrund der Regelungen der ehemaligen DDR miteinzubeziehen, soweit die Leistungen mit den zuvor bezogenen gleichartig sind, d.h. jeweils als abgekürzte oder lebenslängliche Leibrenten zu qualifizieren sind.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht werden.

 

Anhang: Zu den Rechtsgrundlagen der Leistungen

 

1.1 Allgemeines

 

1.1.1 Gesetzliche Regelungen

Die Versorgung der Angehörigen der bewaffneten Organe der ehemaligen DDR richtete sich bis zum 31. Dezember 1991 grundsätzlich nach den von der DDR erlassenen Versorgungsordnungen. Danach bestand regelmäßig Beitragspflicht. Der Beitrag für die Angehörigen und die Verwaltung (Verwaltungsanteil) betrug jeweils 10 v.H. der beitragspflichtigen Bruttobesoldung/Vergütung (Nr. 1.2.1.1 VSO-Zoll; Abschn. 102 Nr. 1 Abs. 2 VSO-NVA; Teil A Abschn. II Ziffer 1 VSO-MdI; Abschn. I/3/301 Ziffer 1 VSO-MfS/AfNS). Ab 1. Juli 1990 wurden Beiträge zur Versorgungsordnung in der für das alte Bundesgebiet festgesetzten Höhe (jeweils 9,35 v.H.; ab April 1991 jeweils 8,85 v.H.) für die genannten Sonderversorgungssysteme außer demjenigen des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit bis zu ihrer Schließung zum 31. Dezember 1991 ge...

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