OFD Magdeburg, 13.3.2001, S 2350 - 23 - St 222

Im Jahr 1996 ist durch das Bundeskabinett beschlossen worden, auch deutsche Polizeibeamte zur Aufstellung eines internationalen Polizeikontingents in Bosnien-Herzegowina zu entsenden.

Dienstverhältnis zu einem inländischen öffentlichen Arbeitgeber

Die Bundesländer ordnen ihre Polizeibeamten für die Dauer der Mission zum Grenzschutzpräsidium West ab. Angehörige der Bundespolizei (Bundesgrenzschutz) bleiben statusrechtlich Angehörige ihrer Dienststelle.

Das Bundesministerium des Innern verfügt die Zuweisung des deutschen Polizeikontingents (Bund-/Landesbeamte) zu den Vereinten Nationen, wo es der UN-Polizeitruppe unterstellt wird.

Das Dienstverhältnis der Beamten zu ihrem inländischen öffentlichen Arbeitgeber bleibt daher bestehen.

Bezüge

Die eingesetzten Polizisten erhalten grundsätzlich folgende Zahlungen:

1. Das steuerpflichtige inländische Grundgehalt.

2. Einen nach § 3 Nr. 64 Satz 1 EStG steuerfreien Auslandsverwendungszuschlag gemäß § 58a Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) i.H.v. mindestens 100 DM (nach Minderung um einen Anteil des von den UN gezahlten Tagegeldes von 30 DM – siehe unter 3.).

3. Die UN zahlen vor Ort ein Tagegeld („mission subsistance allowance – MSA”) i.H.v. 120 US-Dollar für die ersten 30 Tage und für die Folgezeit 90 US-Dollar. Das Tagegeld wird zur Deckung der Aufwendungen für Verpflegung, Unterkunft, Beförderung sowie anderer aufgrund des Einsatzes entstehender Kosten gezahlt.

Das Tagegeld ist als steuerfrei zu behandeln.

Aufgrund der Zahlung des Tagegeldes haben die Polizisten aus reisekosten-rechtlichen Gründen nach Verrechnung keinen zusätzlichen Anspruch auf ein Auslandstrennungsgeld.

4. Durch die UN werden außerdem die Kosten für die einmalige Hin- und Rückreise übernommen.

5. Es kann im Einzelfall eine Übernahme der Kosten für Familienheimfahrten durch den Dienstherrn erfolgen. Grundsätzlich wird jedoch nur verheirateten Polizeibeamten alle zwei Monate eine Familienheimfahrt gewährt.

Werbungskosten

Die steuerliche Abzugsfähigkeit der im Zusammenhang mit dem Auslandseinsatz entstehenden Kosten in der Regel für die ersten drei Monate nach den Regelungen zu den Reisekosten (Dienstreise) und im Anschluß daran nach den Grundsätzen der doppelten Haushaltsführung zu beurteilen § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG,R 43 LStR).

Als Werbungskosten kommen grundsätzlich Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung, Familienheimfahrten und Telefonkosten in Betracht.

Hierbei ist Folgendes zu beachten:

Das von den UN gezahlte Tagegeld dient unmittelbar zum Ausgleich der unter Nr. 3 genannten Aufwendungen und ist daher in vollem Umfang auf die beantragten Werbungskosten anzurechnen. Das Tagegeld ist hierfür nach den monatlich im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlichten Umsatzsteuer-Umrechnungskursen in DM umzurechnen.

Gleiches gilt für den Ersatz der Aufwendungen für die Hin- und Rückreise (vgl. Nr. 4).

Sollten danach noch Werbungskosten verbleiben, sind diese nur im Verhältnis der bezogenen steuerfreien Einnahmen zu den während des Einsatzzeitraums erzielten Gesamteinnahmen abzugsfähig. Bei der Verhältnisrechnung ist zur Vermeidung einer Doppelberücksichtigung nur der Auslandsverwendungszuschlag einzubeziehen, da die übrigen steuerfreien Zahlungen bereits in vollem Umfang auf die Werbungskosten angerechnet worden sind.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1

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