LfSt Bayern, 31.10.2005, S 2144 - 9 St 32/St 33

Das Bundesministerium der Finanzen hat zuletzt mit Schreiben vom 1.8.1988 (veröffentlicht im Bundessteuerblatt 1988 Teil I Seite 329) festgelegt, dass bei Pflegegeldzahlungen von privater Seite die folgenden Betriebsausgaben je Kind und Monat pauschal abgezogen werden können:

– bei Tagespflege 245,42 Euro (480 DM)
     
– bei Wochenpflege (5 Tage) 296,55 Euro (580 DM)
     
– bei Wochenpflege (6 Tage) 327,23 Euro (640 DM)
     
– bei Vollzeit-/Dauerpflege 383,47 Euro (750 DM)
     

Bei einem Teilzeitpflegeverhältnis und erhöhtem Aufwand durch mehrere Mahlzeiten (z.B. Frühstück und Mittagessen bei Betreuung bis Mittag) ist anstelle der zeitanteiligen Aufteilung eine Aufteilung unter Berücksichtigung der Mahlzeiten zulässig.

Hinweis:

Die bisherige Karte 7.1.1 zu § 18 Abs. 1 Nr. 3 ist auszureihen.

Stichwort: Pflegegeld
 
  • von privater Seite
   
  Pflegemutter
 
  • steuerliche Behandlung
 

Normenkette

EStG § 18 Abs. 1

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