LfSt Bayern, 31.10.2005, S 2144 - 9 St 32/St 33
Das Bundesministerium der Finanzen hat zuletzt mit Schreiben vom 1.8.1988 (veröffentlicht im Bundessteuerblatt 1988 Teil I Seite 329) festgelegt, dass bei Pflegegeldzahlungen von privater Seite die folgenden Betriebsausgaben je Kind und Monat pauschal abgezogen werden können:
– bei Tagespflege | 245,42 Euro | (480 DM) |
– bei Wochenpflege (5 Tage) | 296,55 Euro | (580 DM) |
– bei Wochenpflege (6 Tage) | 327,23 Euro | (640 DM) |
– bei Vollzeit-/Dauerpflege | 383,47 Euro | (750 DM) |
Bei einem Teilzeitpflegeverhältnis und erhöhtem Aufwand durch mehrere Mahlzeiten (z.B. Frühstück und Mittagessen bei Betreuung bis Mittag) ist anstelle der zeitanteiligen Aufteilung eine Aufteilung unter Berücksichtigung der Mahlzeiten zulässig.
Hinweis:
Die bisherige Karte 7.1.1 zu § 18 Abs. 1 Nr. 3 ist auszureihen.
Stichwort: | Pflegegeld |
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Pflegemutter | |
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