LfSt Bayern, 23.1.2019, S 2230.1.1 - 16/2 St 32

Die Abgrenzung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb gegenüber denen aus Land- und Forstwirtschaft richtet sich bei der Beherbergung von Fremden nach den Grundsätzen von R 15.7 EStR 2012. Aus Vereinfachungsgründen ist keine gewerbliche Tätigkeit anzunehmen, wenn weniger als vier Zimmer und weniger als sechs Betten zur Beherbergung von Fremden bereitgehalten werden und keine Hauptmahlzeit (Mittag- bzw. Abendessen) gewährt wird (vgl. R 15.5 Abs. 13 EStR 2012).

Übersteigt der Umfang der Beherbergung die o.g. Grenzen, liegt eine gewerbliche Vermietung vor. Werden die Grenzen nicht überschritten, ist im Regelfall von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auszugehen, die jedoch zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft führen, wenn das Gebäude, indem sich die Ferienwohnungen befinden, im gewillkürten Betriebsvermögen erfasst ist. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung können nur in Betracht kommen, wenn die einzelnen Grundstücke oder Grundstücksteile, die vor der Nutzung als Ferienwohnung zum notwendigen Betriebsvermögen gehört haben, durch eine eindeutige Entnahmehandlung in das Privatvermögen über führt worden sind.

Liegen im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft keine Aufzeichnungen über die mit der Zimmervermietung zusammenhängenden Betriebseinnahmen und/oder -ausgaben vor, ist der Gewinn entsprechend sachgerecht zu schätzen (z.B. Richtsatzsammlung).

Wird der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen gem. § 13a EStG ermittelt, sind die Einnahmen aus der Vermietungstätigkeit nach § 13a Abs. 3 Nr. 5 EStG zu erfassen. Ein Abzug von damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen ist nicht möglich.

Ist die Gästebeherbergung den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen und liegen keine zutreffenden Aufzeichnungen der Einnahmen und / oder Werbungskosten vor, sind die Einkünfte ebenfalls sachgerecht zu schätzen.

Die bisherige ESt-Kartei-Karte 1.4 zu § 13 (OFD München vom 11.1.1985, S 2230 – 51/2 St 21, Nr. 2/1985 und OFD Nürnberg vom 16.1.1985, S 2230 – 28/St 22, Nr. 2) wird hiermit aufgehoben.

 

Normenkette

EStG § 13a

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