§ 24 [Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1]

Zu den Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 gehören auch

 

1.

Entschädigungen, die gewährt worden sind

 

a)

als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oder

 

b)

für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche;

 

c)

als Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89b des Handelsgesetzbuchs;

 

2.

Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 oder aus einem früheren Rechtsverhältnis im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7, und zwar auch dann, wenn sie dem Steuerpflichtigen als Rechtsnachfolger zufließen;

 

3.

Nutzungsvergütungen für die Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke sowie Zinsen auf solche Nutzungsvergütungen und auf Entschädigungen, die mit der Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke zusammenhängen.

§ 24a Altersentlastungsbetrag

1Der Altersentlastungsbetrag ist bis zu einem Höchstbetrag im Kalenderjahr ein nach einem Prozentsatz ermittelter Betrag des Arbeitslohns und der positiven Summe der Einkünfte, die nicht solche aus nichtselbständiger Arbeit sind. 2Bei der Bemessung des Betrags bleiben außer Betracht:

 

1.

Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Absatz 2;

 

2.

Einkünfte aus Leibrenten im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a;

 

3.

Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 4 Satz 4 Buchstabe b;

 

4.

Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 5 Satz 1, soweit § 22 Nummer 5 Satz 11 anzuwenden ist;

 

5.

Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 5 Satz 2 Buchstabe a.

3Der Altersentlastungsbetrag wird einem Steuerpflichtigen gewährt, der vor dem Beginn des Kalenderjahres, in dem er sein Einkommen bezogen hat, das 64. Lebensjahr vollendet hatte. 4Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer sind die Sätze 1 bis 3 für jeden Ehegatten gesondert anzuwenden. 5Der maßgebende Prozentsatz und der Höchstbetrag des Altersentlastungsbetrags sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgende Kalenderjahr Altersentlastungsbetrag
in % der Einkünfte Höchstbetrag in Euro
2005 40,0 1 900
2006 38,4 1 824
2007 36,8 1 748
2008 35,2 1 672
2009 33,6 1 596
2010 32,0 1 520
2011 30,4 1 444
2012 28,8 1 368
2013 27,2 1 292
2014 25,6 1 216
2015 24,0 1 140
2016 22,4 1 064
2017 20,8 988
2018 19,2 912
2019 17,6 836
2020 16,0 760
2021 15,2 722
2022 14,4 684
2023 14,0 665
2024 13,6 646
2025 13,2 627
2026 12,8 608
2027 12,4 589
2028 12,0 570
2029 11,6 551
2030 11,2 532
2031 10,8 513
2032 10,4 494
2033 10,0 475
2034 9,6 456
2035 9,2 437
2036 8,8 418
2037 8,4 399
2038 8,0 380
2039 7,6 361
2040 7,2 342
2041 6,8 323
2042 6,4 304
2043 6,0 285
2044 5,6 266
2045 5,2 247
2046 4,8 228
2047 4,4 209
2048 4,0 190
2049 3,6 171
2050 3,2 152
2051 2,8 133
2052 2,4 114
2053 2,0 95
2054 1,6 76
2055 1,2 57
2056 0,8 38
2057 0,4 19
2058 0,0 0
[1] § 24a geändert durch Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024. Anzuwenden ab 01.01.2023.

§ 24b Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

 

(1) 1Allein stehende Steuerpflichtige können einen Entlastungsbetrag von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder Kindergeld zusteht. 2Die Zugehörigkeit zum Haushalt ist anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des allein stehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist. 3Ist das Kind bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag nach Satz 1 demjenigen Alleinstehenden zu, der die Voraussetzungen auf Auszahlung des Kindergeldes nach § 64 Absatz 2 Satz 1 erfüllt oder erfüllen würde in Fällen, in denen nur ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 besteht. 4Voraussetzung für die Berücksichtigung ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung). 5Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren. 6Die nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 3 vorliegen.

 

(2) 1Gehört zum Haushalt des allein stehenden Steuerpflichtigen ein Kind im Sinne des Absatzes 1, beträgt der Entlastungsbetrag im Kalenderjahr 4 260 Euro[1] [Für 2022: 4 008 Euro; Bis 31.12.2021: 1 908 Euro]. 2Für jedes weitere Kind im Sinne des Absatzes 1 erhöht sich der Betrag nach Satz 1 um 240 Euro je weiterem Kind. [Vom 01.07.2020 bis 31.12.2021: 3Der Betrag nach Satz 1 erhöht sich für die Kalenderjahre 2020 und 2021 jeweils um 2 100 Euro.] [2]

 

(3) 1Allein stehend im Sinne des Absatzes 1 sind Steuerpflichtige, die nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens (§ 26 Absatz 1) erfüllen oder verwitwet sind und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden, es sei denn, für diese steht ihnen ein Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder Kindergeld zu oder es handelt sich um ei...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge