Berücksichtigung in Sonderfällen

DA-FamEStG 31.2.2 Abs. 1 (BStBl 2012 I S. 734):

  "Ab dem auf die Eheschließung des volljährigen Kindes folgenden Monat sind die Eltern grundsätzlich nicht mehr kindergeldanspruchsberechtigt, da die Unterhaltsverpflichtung dann vorrangig beim Ehegatten liegt (BFH vom 2.3.2000 – BStBl II S. 522). Der Monat der Eheschließung gehört zum Anspruchszeitraum. Abweichend von Satz 1 sind die Eltern auch für den Zeitraum nach der Eheschließung des Kindes kindergeldanspruchsberechtigt, wenn der Ehegatte zum vollständigen Unterhalt des Kindes aufgrund niedrigen verfügbaren Nettoeinkommens (siehe DA 31.2.4) nicht in der Lage ist, das Kind selbst ebenfalls nicht über ein verfügbares Nettoeinkommen in Höhe des Grundfreibetrages (steuerfrei zu stellendes Existenzminimum) nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG verfügt und die Eltern deshalb für das Kind aufkommen müssen – sog. Mangelfall (vgl. BFH vom 19.4.2007 – BStBl 2008 II S. 756)."

Entsprechendes gilt für

  • verheiratete Kinder, die dauernd getrennt leben,
  • geschiedene Kinder,
  • in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder (auch im Fall des dauernden Getrenntlebens und nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft),
  • Kinder, die einen Anspruch auf Unterhalt nach § 1615l BGB gegen den Vater bzw. gegen die Mutter ihres Kindes haben

(>DA-FamEStG 63.1.1 Abs. 6 – BStBl 2012 I S. 734).

Der Unterhaltsanspruch der Mutter eines nichtehelichen Kindes gegenüber dem Vater ihres Kindes nach § 1615I BGB geht der Verpflichtung der Eltern der Kindsmutter vor. Die Berücksichtigung der Kindsmutter bei ihren Eltern als Kind entfällt daher aus Anlass der Geburt des Enkelkindes, es sei denn, der Kindsvater ist zum Unterhalt nicht in der Lage (>BFH vom 19.5.2004 – BStBl II S. 943).

§ 1615l BGB abgedruckt zu >H 33a.1 (Unterhaltsanspruch der Mutter bzw. des Vaters eines nichtehelichen Kindes)

Ermittlung des verfügbaren Nettoeinkommens

DA-FamEStG 31.2.4 (BStBl 2012 I S. 734):

 

"Für die Ermittlung des verfügbaren Nettoeinkommens ist zunächst die Summe aus

  • steuerpflichtigen Einkünften i. S. d. § 2 Abs. 1 EStG (DA 31.2.4.1, 31.2.4.3),
  • steuerfreien Einnahmen (DA 31.2.4.2, 31.2.4.3) und
  • Erstattungen von Steuern vom Einkommen (Einkommensteuer, Kapitalertragsteuer einschließlich Abgeltungsteuer, Kirchensteuer, Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag)

zu bilden. Davon sind abzuziehen:

  • unvermeidbare Vorsorgeaufwendungen (Sozialversicherungsbeiträge, Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung),
  • tatsächlich gezahlte Steuern vom Einkommen Steuervorauszahlungen, -nachzahlungen, Steuerabzugsbeträge).

Nicht zu berücksichtigen sind Unterhaltsleistungen des Kindes an seinen Ehegatten und an sein eigenes Kind (vgl. BFH vom 7.4.2011 – BStBl II S. 974 und vom 9.2.2012 – BStBl II S. 463)."

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