Dienste im Ausland

DA-FamEStG 63.5 Abs. 5 (BStBl 2012 I S. 734):

  "(5) Als Verlängerungstatbestände sind nicht nur der nach deutschem Recht geleistete GWD bzw. ZD sowie die Entwicklungshilfedienste nach dem EhfG oder dem ZDG zu berücksichtigen, sondern auch entsprechende Dienste nach ausländischen Rechtsvorschriften. Eine Berücksichtigung der nach ausländischen Rechtsvorschriften geleisteten Dienste ist jedoch grundsätzlich nur bis zur Dauer des deutschen gesetzlichen GWD oder ZD möglich. Dabei ist auf die zu Beginn des Auslandsdienstes maßgebende Dauer des deutschen GWD oder ZD abzustellen. Wird der gesetzliche GWD oder ZD in einem anderen EU- bzw. EWR-Staat geleistet, so ist nach § 32 Abs. 5 Satz 2 EStG die Dauer dieses Dienstes maßgebend, auch wenn dieser länger als die Dauer des entsprechenden deutschen Dienstes ist."

Entwicklungshelfer

  • >Gesetz vom 18.6.1969 (BGBl. I S. 549 – EhfG), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854).
  • Entwicklungshelfer sind deutsche Personen, die nach Vollendung ihres 18. Lebensjahres und auf Grund einer Verpflichtung für zwei Jahre gegenüber einem anerkannten Träger des Entwicklungsdienstes Tätigkeiten in Entwicklungsländern ohne Erwerbsabsicht ausüben (>§ 1 EhfG). Als Träger des Entwicklungsdienstes sind anerkannt:

    1. Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ), Bonn / Eschborn,
    2. Arbeitsgemeinschaft für Entwicklungshilfe e.V. (AGEH), Köln,
    3. Dienste in Übersee, Gemeinnützige Gesellschaft mbH (DÜ) beim Evangelischen Entwicklungsdienst (EED), Bonn,
    4. Eirene, Internationaler Christlicher Friedensdienst e.V., Neuwied,
    5. Weltfriedensdienst e.V., Berlin,
    6. Christliche Fachkräfte International e.V. (CFI), Stuttgart.
    7. Forum Ziviler Friedensdienst e.V. (forumZFD), Bonn

Ermittlung des Verlängerungszeitraums

DA-FamEStG 63.5 Abs. 3 (BStBl 2012 I S. 734):

  "(3) Bei der Ermittlung des Verlängerungszeitraums sind zunächst die Monate nach Vollendung des 18. Lebensjahres zu berücksichtigen, in denen mindestens an einem Tag ein Dienst bzw. eine Tätigkeit i. S. d. § 32 Abs. 5 Satz 1 EStG geleistet wurde. Dabei sind auch die Monate zu berücksichtigen, für die Anspruch auf Kindergeld bestand, weil der Dienst bzw. die Tätigkeit nicht am Monatsersten begonnen bzw. am Monatsletzten beendet wurde (vgl. BFH vom 20.5.2010 – BStBl II S. 827). Ein Verlängerungszeitraum liegt hingegen nicht vor, wenn keine Ausbildungsverzögerung eingetreten ist. Keine Ausbildungsverzögerung liegt in Monaten vor, in denen an allen Tagen, an denen ein Dienst oder eine Tätigkeit i. S. d. § 32 Abs. 5 Satz 1 EStG geleistet wurde, auch eine Berufsausbildung absolviert wurde."

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