(1) Das zu versteuernde Einkommen ist wie folgt zu ermitteln:

1   Summe der Einkünfte aus den Einkunftsarten
2 + Hinzurechnungsbetrag (§ 52 Abs. 3 Satz 3 EStG sowie § 8 Abs. 5 Satz 2 AIG)
3 = Summe der Einkünfte
4 Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG)
5 Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG)
6 Freibetrag für Land- und Forstwirte (§ 13 Abs. 3 EStG)
7 = Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG)
8 Verlustabzug nach § 10d EStG
9 Sonderausgaben (§§ 10, 10a, 10b, 10c EStG)
10 außergewöhnliche Belastungen (§§ 33 bis 33c EStG)
11 Steuerbegünstigung der zu Wohnzwecken genutzten Wohnungen, Gebäude und Baudenkmale sowie der schutzwürdigen Kulturgüter (§§ 10e bis 10i EStG, § 52 Abs. 21 Satz 6 EStG i. d. F. vom 16.4.1997, BGBl. I S. 821 und § 7 FördG)
12 + zuzurechnendes Einkommen gem. § 15 Abs. 1 AStG
13 = Einkommen (§ 2 Abs. 4 EStG)
14 Freibeträge für Kinder (§§ 31, 32 Abs. 6 EStG)
15 Härteausgleich nach § 46 Abs. 3 EStG, § 70 EStDV
16 = z. v. E. (§ 2 Abs. 5 EStG).
 

(2) Die festzusetzende Einkommensteuer ist wie folgt zu ermitteln:

1   Steuerbetrag
    a) nach § 32a Abs. 1, 5, § 50 Abs. 3 EStG
      oder
    b) nach dem bei Anwendung des Progressionsvorbehalts (§ 32b EStG) oder der Steuersatzbegrenzung sich ergebenden Steuersatz
2 + Steuer auf Grund Berechnung nach den §§ 34, 34b EStG
3 = tarifliche Einkommensteuer (§ 32a Abs. 1, 5 EStG)
4 Minderungsbetrag nach Punkt 11 Ziffer 2 des Schlussprotokolls zu Artikel 23 DBA Belgien in der durch Artikel 2 des Zusatzabkommens vom 5.11.2002 geänderten Fassung (BGBl. 2003 II S. 1615)
5 ausländische Steuern nach § 34c Abs. 1 und 6 EStG, § 12 AStG
6 Steuerermäßigung nach § 35 EStG
7 Steuerermäßigung für Stpfl. mit Kindern bei Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen für Wohngebäude oder der Steuerbegünstigungen für eigengenutztes Wohneigentum (§ 34f Abs. 1 und 2 EStG)
8 Steuerermäßigung bei Zuwendungen an politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen (§ 34g EStG)
9 Steuerermäßigung nach § 34f Abs. 3 EStG
10 Steuerermäßigung nach § 35a EStG
11 + Steuern nach § 34c Abs. 5 EStG
12 + Nachsteuer nach § 10 Abs. 5 EStG i. V. m. den §§ 30, 31 EStDV
13 + Zuschlag nach § 3 Abs. 4 Satz 2 Forstschäden-Ausgleichsgesetz
14 + Anspruch auf Zulage für Altersvorsorge nach § 10a Abs. 2 EStG
15 + Anspruch auf Kindergeld oder vergleichbare Leistungen, soweit in den Fällen des § 31 EStG das Einkommen um Freibeträge für Kinder gemindert wurde
16 = festzusetzende Einkommensteuer (§ 2 Abs. 6 EStG).

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