Abrechnung war konform mit "offizieller" Auffassung: Soweit V den Ansprüchen des M die Einrede der Verjährung nicht entgegenhalten könnte, könnte er die Rückzahlung möglicherweise unter Verweis darauf verweigern, dass er sich an die geltenden Verwaltungsanweisungen (und ggf. einschlägige Rechtsprechung) gehalten hat und diese Grundsätze maßgeblich dafür waren, was die Parteien vereinbaren wollten (Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 BGB).[52]

Bislang keine (generelle) Klärung: Die (zivilrechtliche) Frage, ob ein solcher Einwand möglich ist, ist, soweit ersichtlich, bisher nicht geklärt worden. Vermutlich lässt sie sich auch nicht für alle Fälle generell beantworten. Letztendlich wird es darauf ankommen, was sich aus den Vereinbarungen ergibt. So wäre sogar denkbar, in einem Mietvertrag ausdrücklich zu vereinbaren, dass die Parteien sich im Fall von Änderungen der Rechtsprechung bzw. Verwaltungsanweisungen an ggf. von der Finanzverwaltung erlassene Nichtbeanstandungsregelungen halten wollen (oder umgekehrt, dass sie sich nicht daran halten wollen).

[52] Denkbar wäre (zumindest bei Mietern, die vollständig zum Vorsteuerabzug berechtigt sind) auch, dass ein Rückzahlungsverlangen wegen der Nichtbeanstandungsregelungen (s. oben IV.) eine gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßende unzulässige Rechtsausübung darstellt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge