Keine Aufteilung von Essen und Trinken: Auswirkungen ergeben sich aus der EuGH-Entscheidung aber auch z.B. auf die mehrwertsteuerliche Beurteilung von Restaurantleistungen i.S.d. Art. 6 MwStDVO, die ebenfalls einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang darstellen.[23]

[23] Derzeit 7 % für Speisen und 19 % für Getränke. Zur Einheitlichkeit der Restaurationsumsätze vgl. EuGH v. 10.3.2011 – C-497/09, C-499/09, C-501/09, C-502/09 – Manfred Bog u.a., UR 2011, 272; von Streit, UR 2012, 293 (296).

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