Keine Aufteilung von Essen und Trinken: Auswirkungen ergeben sich aus der EuGH-Entscheidung aber auch z.B. auf die mehrwertsteuerliche Beurteilung von Restaurantleistungen i.S.d. Art. 6 MwStDVO, die ebenfalls einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang darstellen.[23]
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