Rz. 386
[Autor/Stand] Durch Art. 8 des Steueränderungsgesetzes 2015 v. 2.11.2015[2] hat der Gesetzgeber die bislang maßgeblichen und vom BVerfG beanstandeten Bewertungsregeln der §§ 138 ff. BewG a.F. entsprechend den Vorgaben des BVerfG im Beschluss v. 23.6.2015 – 1 BvL 13/11 u.a.[3] rückwirkend ab 1.1.2009[4] außer Kraft gesetzt und die bislang nur für die Erbschaft- und Schenkungsteuer anzuwendenden Bewertungsverfahren nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 157 Abs. 1 bis 3 BewG auch für die Grunderwerbsteuer übernommen.[5]
Rz. 387
[Autor/Stand] Die Neuregelung führt in aller Regel gegenüber dem bis zum 31.12.2008 anzuwendenden Bewertungsverfahren nach den §§ 138 ff. BewG a.F. zu einer Höherbewertung des Grundbesitzes für die von § 8 Abs. 2 GrEStG erfassten Fälle.[7] Allerdings stellt § 23 Abs. 14 Satz 2 GrEStG i.d.F. des StÄndG 2015 v. 2.11.2015[8] sicher, dass eine rückwirkende Änderung von gesonderten Feststellungen zu Ungunsten der Steuerpflichtigen wegen § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO nicht vorgenommen werden darf.[9]
Rz. 388– 398
[Autor/Stand] Einstweilen frei
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