aa) Grundsteuer

 

Rz. 35

[Autor/Stand] Bei Erlass des BewÄndG 1965 v. 10.12.1965[2] ging der Gesetzgeber davon aus, dass die Neubewertung des Grundbesitzes insgesamt gesehen zu keiner Erhöhung des Gesamtaufkommens führen sollte. Dementsprechend äußerte Art. 3 Abs. 2 BewÄndG 1965 in programmatischer Form, dass die neuen Steuermessbeträge für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie die neuen Steuermessbeträge für die bebauten Grundstücke jeweils annähernd die gleichen bleiben sollten wie die Steuermessbeträge, die sich bei den nach dem bisherigen Recht festgestellten Einheitswerten und den bisherigen Steuermesszahlen jeweils insgesamt ergaben. Hiernach sollte die Grundsteuerbelastung des Grundbesitzes (Grundsteuer A und B) insgesamt im Wesentlichen unverändert bleiben.

 

Rz. 36

[Autor/Stand] Dieser vom Gesetzgeber seinerzeit verfolgte Grundsatz der Steuerneutralität der Einheitsbewertung des Grundbesitzes bei der Grundsteuer sollte freilich nicht für die unbebauten Grundstücke – namentlich insb. für das Bauland – gelten. Diese Grundstücke wurden deshalb nicht in die Schutzvorschrift des Art. 3 Abs. 2 BewÄndG 1965 einbezogen.

 

Rz. 37

[Autor/Stand] An diese programmatisch verkündete Steuerneutralität hinsichtlich der Grundsteuer war der "neue" Gesetzgeber bei der Festlegung der Grundsteuermesszahlen freilich nicht gebunden. Im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens wurde an der Steuerneutralität, abgesehen vom land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, denn auch nicht festgehalten. Durch das Gesetz zur "Reform der Grundsteuer" vom 7.8.1973[5] wurde die abschließende Rechtsgrundlage dafür geschaffen, dass die Erhebung der Grundsteuer vom 1.1.1974 an unter Zugrundelegung der nach den Wertverhältnissen zum 1.1.1964 festgestellten Einheitswerte erfolgen konnte.

 

Rz. 38

[Autor/Stand] Nach der Neuregelung betrug die Steuermesszahl für Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke einheitlich 3,5 v.T. Für Einfamilienhäuser wurde die Steuermesszahl für die ersten 75.000 DM (38.346,89 EUR) des Einheitswerts auf 2,6 v.T. und für den Rest des Einheitswerts auf 3,5 v.T. festgelegt. Bei Zweifamilienhäusern galt einheitlich für den gesamten Einheitswert die Steuermesszahl von 3,1 v.T. sowie für unbebaute Grundstücke von 3,5 v.T. Für land- und forstwirtschaftliches Vermögen wurde die Steuermesszahl auf 6 v.T. festgesetzt. Diese in den §§ 14 und 15 GrStG festgelegten Steuermesszahlen gelten bis zur Anwendung der neuen §§ 14 und 15 GrStG i.d.F. des GrStRefG v. 26.11.2019[7], also bis 31.12.2024, fort. Zu den neuen – ab 1.1.2025 – geltenden Grundsteuermesszahlen vgl. unten, Rz. 441).

Zur neueren Entwicklung der Bewertung für Zwecke der Grundsteuer vgl. unten, Rz. 399 ff.

 

Rz. 39– 44

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.06.2020
[2] BGBl. I 1965, 1861 = BStBl. I 1966, 2.
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.06.2020
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.06.2020
[5] BGBl. I 1973, 965.
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.06.2020
[7] BGBl. I 2019, 1794 (1808 f.).
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.06.2020

bb) Vermögensteuer sowie Erbschaft- und Schenkungsteuer

 

Rz. 45

[Autor/Stand] Für diese Steuern enthielt das BewÄndG 1965 keine der Grundsteuer entsprechende Vorschrift. Nach § 121a BewG i.d.F. des Vermögensteuerreformgesetzes 1974[2] waren während der Geltungsdauer der auf den Wertverhältnissen am 1.1.1964 beruhenden Einheitswerte des Grundbesitzes die Grundstücke (§ 70 BewG 1965) und die Betriebsgrundstücke i.S. des § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG 1965 bei der Feststellung der Einheitswerte des Betriebsvermögens, für die Vermögensteuer, die Gewerbesteuer, die Ermittlung des Nutzungswerts der selbstgenutzten Wohnung im eigenen Einfamilienhaus sowie die Grunderwerbsteuer mit 140 % des Einheitswerts anzusetzen. Durch diese Regelung sollten die Einheitswerte auf den 1.1.1964 der Entwicklung des allgemeinen Wertniveaus seit diesem Zeitpunkt angepasst werden. Durch den Zuschlag sollte einer Unterbewertung des Grundvermögens einschließlich der Betriebsgrundstücke gegenüber den anderen, zeitnah zu bewertenden Vermögensgegenständen entgegengewirkt werden.

 

Rz. 46

[Autor/Stand] Die Erhöhung um 40 % der Einheitswerte galt nicht für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen, weil sich der Ertragswert dieses Vermögens seit dem Hauptfeststellungszeitpunkt (1.1.1964) nicht erhöht hatte. Im Gegenteil – die Vergleichswerte für Hopfen- und Spargelanbau, Obstbau und Forstwirtschaft mussten bereits durch Art. 1 Nr. 1 und 3 des "Gesetzes zur Änderung und Ergänzung bewertungsrechtlicher Vorschriften und des Einkommensteuergesetzes" vom 22.7.1970[4] wegen der rückläufigen Reinertragsentwicklung gesenkt werden (vgl. §§ 40 Abs. 5 und 55 Abs. 9 BewG 1965).

 

Rz. 47– 50

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.06.2020
[2] BGBl. I 1974, 949 = BStBl. I 1974, 233.
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.06.2020
[4] BGBl. I 1970, 1118.
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.06.2020

cc) Sonstige Steuern

 

Rz. 51

[Autor/Stand] Die Einheitswerte hatten ...

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