Rz. 35

[Autor/Stand] Bei Erlass des BewÄndG 1965 v. 10.12.1965[2] ging der Gesetzgeber davon aus, dass die Neubewertung des Grundbesitzes insgesamt gesehen zu keiner Erhöhung des Gesamtaufkommens führen sollte. Dementsprechend äußerte Art. 3 Abs. 2 BewÄndG 1965 in programmatischer Form, dass die neuen Steuermessbeträge für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie die neuen Steuermessbeträge für die bebauten Grundstücke jeweils annähernd die gleichen bleiben sollten wie die Steuermessbeträge, die sich bei den nach dem bisherigen Recht festgestellten Einheitswerten und den bisherigen Steuermesszahlen jeweils insgesamt ergaben. Hiernach sollte die Grundsteuerbelastung des Grundbesitzes (Grundsteuer A und B) insgesamt im Wesentlichen unverändert bleiben.

 

Rz. 36

[Autor/Stand] Dieser vom Gesetzgeber seinerzeit verfolgte Grundsatz der Steuerneutralität der Einheitsbewertung des Grundbesitzes bei der Grundsteuer sollte freilich nicht für die unbebauten Grundstücke – namentlich insb. für das Bauland – gelten. Diese Grundstücke wurden deshalb nicht in die Schutzvorschrift des Art. 3 Abs. 2 BewÄndG 1965 einbezogen.

 

Rz. 37

[Autor/Stand] An diese programmatisch verkündete Steuerneutralität hinsichtlich der Grundsteuer war der "neue" Gesetzgeber bei der Festlegung der Grundsteuermesszahlen freilich nicht gebunden. Im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens wurde an der Steuerneutralität, abgesehen vom land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, denn auch nicht festgehalten. Durch das Gesetz zur "Reform der Grundsteuer" vom 7.8.1973[5] wurde die abschließende Rechtsgrundlage dafür geschaffen, dass die Erhebung der Grundsteuer vom 1.1.1974 an unter Zugrundelegung der nach den Wertverhältnissen zum 1.1.1964 festgestellten Einheitswerte erfolgen konnte.

 

Rz. 38

[Autor/Stand] Nach der Neuregelung betrug die Steuermesszahl für Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke einheitlich 3,5 v.T. Für Einfamilienhäuser wurde die Steuermesszahl für die ersten 75.000 DM (38.346,89 EUR) des Einheitswerts auf 2,6 v.T. und für den Rest des Einheitswerts auf 3,5 v.T. festgelegt. Bei Zweifamilienhäusern galt einheitlich für den gesamten Einheitswert die Steuermesszahl von 3,1 v.T. sowie für unbebaute Grundstücke von 3,5 v.T. Für land- und forstwirtschaftliches Vermögen wurde die Steuermesszahl auf 6 v.T. festgesetzt. Diese in den §§ 14 und 15 GrStG festgelegten Steuermesszahlen gelten bis zur Anwendung der neuen §§ 14 und 15 GrStG i.d.F. des GrStRefG v. 26.11.2019[7], also bis 31.12.2024, fort. Zu den neuen – ab 1.1.2025 – geltenden Grundsteuermesszahlen vgl. unten, Rz. 441).

Zur neueren Entwicklung der Bewertung für Zwecke der Grundsteuer vgl. unten, Rz. 399 ff.

 

Rz. 39– 44

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.06.2020
[2] BGBl. I 1965, 1861 = BStBl. I 1966, 2.
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.06.2020
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.06.2020
[5] BGBl. I 1973, 965.
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.06.2020
[7] BGBl. I 2019, 1794 (1808 f.).
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.06.2020

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