Rz. 209

[Autor/Stand] Entsprechend einer Vereinbarung im Koalitionsvertrag strebte die Bundesregierung an, das ErbStG und die in diesem Zusammenhang maßgebenden Regelungen des BewG zu reformieren. Nach Verabschiedung der "Eckpunkte zur Unternehmenssteuerreform" Mitte Juli 2006 erklärte Bundesfinanzminister Steinbrück, dass die Unternehmensnachfolge erleichtert werden solle, indem bei Fortführung des Unternehmens durch den unentgeltlichen Rechtsnachfolger (insb.: des Erben) eine steuerliche Privilegierung gewährt werden solle.

 

Rz. 210

[Autor/Stand] Der in der Folgezeit erarbeitete Entwurf der Bundesregierung über das Gesetz zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge (UntErlG) sah eine weitgehende erbschaft- und schenkungsteuerrechtliche Entlastung des Erwerbs von gewerblichen, freiberuflichen sowie land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, Teilbetrieben, Mitunternehmeranteilen und Anteilen an Kapitalgesellschaften i.H. von mindestens 25 % des Nennkapitals der Beteiligungsgesellschaft vor.[3] Das in Rede stehende Gesetzesvorhaben sollte erst nach Ergehen der für Anfang 2007 erwarteten Entscheidung des BVerfG über den Vorlagebeschluss des II. Senats des BFH v. 22.5.2002[4] verabschiedet werden, damit den etwaigen verfassungsgerichtlichen Vorgaben noch im Rahmen dieses Gesetzesvorhabens Rechnung getragen werden konnte.

[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.06.2020
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.06.2020
[3] Zu den von der Bundesregierung ins Auge gefassten Neuerungen, die die bisherigen Steuervergünstigungen der §§ 13a und 19a ErbStG a.F. ersetzen sollten, im Einzelnen vgl. z.B. Stahl, KÖSDI 2006, 15354 ff., Eisele, NWB 2006, 3597 ff., Hannes/Onderka/v. Oertzen, ZEV 2006, 564 ff. und Bäuml, ZEV 2006, 525 ff.

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