Rz. 16

[Autor/Stand] Das BMF hatte schon 1950 Vorarbeiten für die Neubewertung des Grundbesitzes eingeleitet. Während sich die Vorschriften zur Bewertung des Betriebsvermögens und des Sonstigen Vermögens nach dem Bewertungsgesetz 1934 im Großen und Ganzen bewährt hatten, blieben die Vorschriften zur Bewertung des Grundvermögens, insb. bei den bebauten Grundstücken, hinter den zwischenzeitlich verbesserten, von der Wissenschaft und Praxis entwickelten Bewertungsmethoden zurück. Es waren deswegen weitgehende Änderungen der bisherigen Regelungen, die im Wesentlichen in der BewDV, in der Verordnung der Präsidenten der ehemaligen Landesfinanzämter und in den Bewertungsrichtlinien enthalten waren, erforderlich. Das BMF berief deshalb einen aus unabhängigen Sachverständigen zusammengesetzten Schätzungsausschuss, der im Jahr 1955 ein Gutachten über die Bewertung des Grundvermögens erstattete. Auf der Grundlage dieses – zwischenzeitlich um einige Nachträge ergänzten – Gutachtens leitete die Bundesregierung im Juni 1956 dem Bundestag einen entsprechenden Gesetzesentwurf zu einer Neubewertung des Grundbesitzes zu, dem allerdings kein Erfolg beschieden war.

 

Rz. 17

[Autor/Stand] Im Sommer 1963 brachte die Bundesregierung einen weiteren Gesetzesentwurf zur Neubewertung des Grundbesitzes in den Bundestag ein, der noch in der IV. Legislaturperiode Gesetz wurde. Dieser Erfolg wurde entscheidend dadurch begünstigt, dass der BFH[3] in der Zwischenzeit die Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittsätzen für die Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft vom 2.6.1949 (VOL), welche auf den Einheitswerten beruhte, ab dem Wirtschaftsjahr 1965/66 für ungültig erklärt hatte, weil sie gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße und mit § 29 EStG in der seinerzeitigen Fassung unvereinbar sei. Nach der Unbrauchbarkeit der alten Einheitswerte als Grundlage für die Gewinnermittlung bei den nicht buchführenden Landwirten mussten, sofern man zur vereinfachten Gewinnermittlung künftig wieder von den Einheitswerten ausgehen wollte, beschleunigt neue Einheitswerte festgestellt werden. So ergingen am 13.8.1965 das Gesetz zur Änderung des Bewertungsgesetzes (BewÄndG)[4] und die Neufassung des Bewertungsgesetzes vom 10.12.1965[5].

 

Rz. 18

[Autor/Stand] Das Bewertungsgesetz 1965 behielt die Gliederung und den Aufbau des früheren Gesetzes bei. Der Erste Teil des Gesetzes enthielt die "Allgemeinen Bewertungsvorschriften", der Zweite Teil die "Besonderen Bewertungsvorschriften" und der Dritte Teil die "Schlussvorschriften" (näher dazu unten Rz. 64 f.).

 

Rz. 19

[Autor/Stand] Das für die Bewertung maßgebende Verfahren war nach wie vor primär in den Vorschriften der Reichsabgabenordnung geregelt.

[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.06.2020
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.06.2020
[3] BFH v. 5.11.1964 – IV 11/64 S, BStBl. III 1964, 602.
[4] BGBl. I 1965, 851 = BStBl. I 1965, 375.
[5] BGBl. I 1965, 1861 = BStBl. I 1966, 2.
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.06.2020
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.06.2020

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