Rz. 55

[Autor/Stand] Die Unwirksamkeit ist für die Besteuerung unerheblich, soweit und solange die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis des Rechtsgeschäfts gleichwohl eintreten und bestehen lassen (§ 41 Abs. 1 AO). Das gilt auch im Erbschaftsteuerrecht.[2]

 

Rz. 56

[Autor/Stand] Wird eine formnichtige Verfügung von Todes wegen von den Beteiligten erfüllt, handelt es sich erbschaftsteuerrechtlich um einen Erwerb von Todes wegen nach dem Verstorbenen, nicht um eine freigebige Zuwendung unter Lebenden von einem Beteiligten an einen anderen. Auf diese Weise kommen mündliche Testamente zur Geltung.[4] Erfüllt der Erbe daher ein formunwirksames Vermächtnis, wird der Begünstige nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG besteuert, und der Erbe kann seine Leistung nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG geltend machen.[5] Auch Vergleiche zur Beseitigung ernsthafter Streitigkeiten sind für die Erbschaftsteuer verbindlich.[6] Das Gleiche gilt, wenn die Beteiligten in einer Auslegungsvereinbarung einer mehrdeutigen letztwilligen Verfügung einverständlich einen bestimmten Inhalt geben.[7] Selbstverständlich sind hier wie dort keine "Gestaltungen" gemeint, mit denen eine einvernehmliche Erbauseinandersetzung als Erfüllung einer letztwilligen Verfügung des Erblassers dargestellt wird, weil das steuerlich günstiger ist, während in Wahrheit Vermögensverschiebungen als freigebige Zuwendungen unter den Beteiligten erfolgen.[8] Auch das folgt aus § 41 AO, nämlich aus Abs. 2. Danach sind Scheingeschäfte und Scheinhandlungen für die Besteuerung unerheblich. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Besteuerung maßgebend (vgl. § 117 BGB), hier also die freigebige Zuwendung zwischen den Beteiligten.

 

Rz. 57– 58

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.02.2023
[2] Dazu sehr instruktiv und kurzweilig zu lesen Moench, ZErb 2000, 8.
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.02.2023
[4] Hierzu Esskandari, ErbStB 2014, 77 ff.
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.02.2023

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