§ 2b Abs. 4 Nr. 1 und 2 UStG wurden durch das sog. "Jahressteuergesetz 2019"[28] mit Wirkung ab 18.12.2019 gestrichen, da sie keinen Anwendungsbereich mehr hatten.

Nach § 2b Abs. 4 Nr. 1 UStG war die Tätigkeit der Notare im Landesdienst und der Ratsschreiber im Land Baden-Württemberg unternehmerisch, soweit Leistungen ausgeführt wurden, für die nach der Bundesnotarordnung die Notare zuständig sind. Diese Vorschrift war jedoch zumindest hinsichtlich der Notare im Landesdienst von Anfang an obsolet, da diese bereits seit dem 1.1.2006 mit ihrer gesamten Beurkundungstätigkeit als Unternehmer zu beurteilen waren.[29] Im Übrigen wurden die historisch bedingten Besonderheiten des Notariatswesens in Baden-Württemberg, die sich zudem noch in den württembergischen und badischen Landesteilen wesentlich unterschieden, ab 1.1.2018 abgeschafft und eine Organisation wie im übrigen Bundesgebiet eingeführt.[30]

Ziff. 2., die Abgabe von Brillen durch die Selbstabgabestellen der Krankenkassen, hatte wohl schon lange keinen Anwendungsbereich mehr, da sicherlich sämtliche Selbstabgabestellen längst ihre Tätigkeit eingestellt hatten. Denn der I. Senat des BGH[31] hatte bereits 1981 eine Krankenkasse verurteilt, es zu unterlassen, Brillen in Selbstabgabestellen abzugeben, und ihr lediglich eine Aufbrauchfrist bis zum 30.6.1983 eingeräumt.

Gestrichen werden könnte grundsätzlich auch § 2b Abs. 4 Ziff. 4 UStG. Sie beruht auf Anhang I Ziff. 7 zu Art. 13 MwStSystRL und ist daher durch den dynamischen Verweis in § 2b Abs. 4 Nr. 5 UStG mit umfasst.

[28] Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 12.12.2019, BGBl. I 2019, 2451 = BStBl. I 2020, 17.
[29] Sterzinger, Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand, SteuK 2016, 1, unter 4.
[30] https://notariatsreform.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Notariatsreform.

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