OFD Frankfurt, 22.6.2020, S 3812 a A - 020 - St 711

Erbschaftsteuerliche Behandlung einer „anderen Gegenleistung” im Sinne des § 20 UmwStG im Rahmen des § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 ErbStG

In Umwandlungsfällen nach § 20 UmwStG kann die aufnehmende Kapitalgesellschaft dem Einbringenden neben den Gesellschaftsanteilen weitere Gegenleistungen für die Sacheinlage gewähren (§ 20 Abs. 2 Satz 4 UmwStG).

Wird hiervon Gebrauch gemacht, gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder Folgendes:

Es liegt eine nachsteuerunschädliche Einbringung nach § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 ErbStG nur insoweit vor, als sie gegen Gewährung der Gesellschaftsanteile der Kapitalgesellschaft erfolgt. Soweit die Kapitalgesellschaft für die Einbringung des begünstigten Betriebsvermögens eine Gegenleistung in Form anderer Wirtschaftsgüter erbringt, handelt es sich um eine schädliche Veräußerung i. S. d. § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 ErbStG.

 

Normenkette

ErbStG § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1

UmwStG § 20

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