Laut Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) sollten die angemessenen Kosten der allgemeinen Verwaltung, Aufwendungen für soziale Einrichtungen, freiwillige soziale Leistungen und betriebliche Altersversorgung den Herstellungskosten zugerechnet werden.

Ursprünglich war vorgesehen, das Gesetz mit Wirkung zum 1.1.2008 umzusetzen. Nachdem sich die Reform mehrfach verzögerte, erfolgt eine verpflichtende Anwendung für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2009 beginnen. Die Unternehmen hatten ein Wahlrecht. Sie konnten die geänderten Vorschriften insgesamt bereits auf die nach dem 31.12.2008 beginnende Geschäftsjahre anwenden.

Das BMF hat mit Schreiben vom 12.3.2010[1] hierzu Stellung genommen. Die Finanzverwaltung wollte als Untergrenze der Herstellungskosten für steuerliche Zwecke auch die o. g. Kosten einbeziehen.

Durch massiven Widerstand in der Wirtschaft und der Fachwelt hat das BMF mit Schreiben vom 22.6.2010[2] geregelt, dass bis zur Anpassung der EStR die o. g. Kosten nicht zwingend als Herstellungskosten zu aktivieren sind. Insoweit besteht ein Wahlrecht.

In den Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012 (EStÄR) hat die Finanzverwaltung nun einen neuen Versuch gestartet, den steuerlichen Herstellungskostenbegriff zu erweitern und die o. g. Kosten einzubeziehen.

Das BMF hat im Schreiben vom 25.3.2013 eine Übergangsregelung veröffentlicht. Die Verwaltung beanstandet es nun nicht, wenn bis zur Neufassung der Einkommensteuer-Richtlinien die Herstellungskosten nach den bisherigen Kriterien ermittelt werden. Damit kann R 6.3 Abs. 4 EStR 2008 weiter angewandt werden.[3]

Fazit: Die o. g. Kosten können (müssen nicht – Wahlrecht!) den Herstellungskosten zugeordnet und aktiviert werden.

Ab 2016 kehrt der Gesetzgeber zur ursprünglichen Rechtslage zurück. Fazit: Großer Verwaltungsaufwand auf beiden Seiten – und keine Änderung.

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