Der Versorgungsausgleich regelt die Verteilung von Rentenansprüchen zwischen Ehegatten nach einer Scheidung. Rentenansprüche können z. B. in der gesetzlichen Rentenversicherung, in der Beamtenversorgung[1] und zunehmend auch durch betriebliche[2] oder private Altersvorsorge entstehen.[3]

Scheitert eine Ehe, sorgt der Versorgungsausgleich dafür, dass auch derjenige Ehepartner eine eigenständige Absicherung für Alter und Invalidität erhält, der, z. B. wegen der Kindererziehung, auf die eigene Erwerbstätigkeit verzichtet hat. Mit dem Versorgungsausgleichsgesetz wurde auch die interne Teilung der Betriebsrente eingeführt. Das bedeutet, die ausgleichsberechtigte Person muss mit einem eigenen Anrecht in das jeweilige Versorgungswerk aufgenommen werden.

 
Praxis-Tipp

Rentenberater befragen

Rentenberater können zum Versorgungsausgleich sowie zur Berechnung/Höhe der gesetzlichen Rentenversicherungsansprüche, zur betrieblichen und berufsständischen Versorgung befragt werden.[4]

Rentenberater müssen ihre besondere Qualifikation und Berufserfahrung gegenüber dem die Registrierung vornehmenden Gericht nachweisen und dürfen die geschützte Berufsbezeichnung Rentenberater erst nach Eintragung im Rechtsdienstleistungsregister führen.

Die Ehegatten können den Versorgungsausgleich ausschließen. Daran ist das Familiengericht gebunden, wenn keine Wirksamkeits- bzw. Durchsetzungshindernisse bestehen (s. auch Tz. 3.1.).[5]

Ein anwaltlicher Mediator, der von Eheleuten beauftragt wird, mit ihnen eine einverständliche Scheidungsfolgenvereinbarung auch über den Versorgungsausgleich zu erarbeiten, ist einem Ehepartner wegen des Verlusts des Versorgungsausgleichs zu Schadensersatz verpflichtet, wenn er die für den Versorgungsausgleich maßgeblichen Tatsachen nicht feststellt und der von ihm nicht ordnungsgemäß unterrichtete Rechtsanwalt des geschädigten Ehepartners im Ehescheidungsverfahren den Verzicht auf den Versorgungsausgleich erklärt.[6]

 
Achtung

Steuerliche Folgen beim Versorgungsausgleich

Die interne Übertragung der Anrechte innerhalb des jeweiligen Versorgungssystems bleibt zunächst einmal für beide Ehepartner steuerfrei, so als wäre keine Teilung erfolgt. Erst während der Auszahlungsphase im Rentenalter werden die Renten etc. besteuert.

Eine externe Teilung ist die Begründung eines Anrechts bei einem anderen Versorgungsträger. Sie ist möglich, wenn der ausgleichsberechtigte Ehepartner und der Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehepartners dies vereinbaren. Diese Vereinbarung ist unabhängig von der Höhe des Ausgleichswerts möglich.[7]

Bei der externen Teilung kann es zu einer Sofortbesteuerung kommen, wenn die späteren Leistungen bei der ausgleichsberechtigten Person anschließend nicht der nachgelagerten Besteuerung unterworfen werden, z. B. bei einer Kapitalauszahlung, die der Abgeltungsteuer unterliegt.[8]

Schuldrechtliche Ausgleichszahlungen des Ausgleichsverpflichteten an den Ausgleichsberechtigten in Form einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente[9], bei Abtretung von Versorgungsansprüchen[10] oder in Form von Kapitalzahlungen[11] kann der Ausgleichsverpflichtete unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1a Nr. 4 EStG geltend machen.[12] Ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich kann auch in einem Ehevertrag vereinbart sein.[13]

Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs sind vom Ausgleichsberechtigten als Einkünfte nach § 22 Nr. 1a EStG zu versteuern, soweit die Leistungen beim Ausgleichsverpflichteten als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1a Nr. 4 EStG abgezogen werden können.[14]

§ 10 Abs. 1a Nr. 3 EStG regelt den Sonderausgabenabzug für Ausgleichszahlungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs gem. §§ 6 Abs. 1 Nr. 2, 23 VersAusglG sowie §§ 1408 Abs. 2 und 1587 BGB, soweit der Verpflichtete dies beantragt und der Berechtigte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist und einer Besteuerung nach § 22 Nr. 1a EStG zustimmt. Seit 2020 ist zur Sicherung des Korrespondenzprinzips außerdem die Angabe der Identifikations-Nr. des Ausgleichsberechtigten in der Steuererklärung des Leistenden materiell-rechtliche Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug beim Verpflichteten.

[1] BGH, Beschluss v. 7.8.2013, XII ZB 211/13, FamRZ 2013 S. 1636: Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung und solche aus der Beamtenversorgung sind nicht gleichartig i. S. von § 10 Abs. 2 VersAusglG.
[2] OLG Schleswig, Beschluss v. 12.9.2012, 10 UF 314/11, FamRZ 2013 S. 218: Arbeitsrechtliche Abfindungen, die in eine betriebliche Altersvorsorge umgewandelt werden, unterliegen dem Versorgungsausgleich; OLG Brandenburg, Beschluss v. 17.12.2020, 9 UF 172/20.
[3] OLG Koblenz, Beschluss v. 5.9.2013, 13 UF 352/13: Basisrentenvertrag i. S. d. § 3 Abs. 1 AltZertG (Rürup-Rente) ist grundsätzlich eine angemessene Zielversorgung (§ 15 Abs. 2 VersAusglG) im Rahmen einer externen Teilung von Versorgungsanrechten.

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