Rz. 38

Nach § 2221 BGB hat der Testamentsvollstrecker Anspruch auf eine Vergütung in angemessener Höhe, sofern der Erblasser den Anspruch nicht ausgeschlossen oder der Höhe nach festgesetzt hat. Liegt eine (testamentarische) Bestimmung vor, kann der Testamentsvollstrecker das Amt nur ablehnen, wenn er mit der Vergütung nicht einverstanden ist. Der Erblasser ist in seiner Bestimmung der Höhe der Vergütung völlig frei. Er kann einen bestimmten einmaligen Geldbetrag oder auch einen Prozentsatz des Wertes der Erbmasse festsetzen. Letztlich kann er auch eine Tabelle oder Richtlinie für maßgeblich erklären.

Hat der Erblasser keine Vergütung vorgesehen und kommt mit den Erben keine Vereinbarung zustande, so hat der Testamentsvollstrecker nach § 2221 BGB Anspruch auf eine Gesamtvergütung nach Beendigung der Testamentsvollstreckung (in aller Regel nach Auseinandersetzung des Nachlasses). Sie wird durch einen Prozentsatz des Brutto-Nachlasses (Summe des Nachlasses ohne Abzug von Verbindlichkeiten) ausgedrückt. Daneben kann der Testamentsvollstrecker eine Konstituierungsgebühr verlangen, wenn er dies entweder mit den Erben vereinbart hat oder wenn er zu Beginn der Testamentsvollstreckung eine besonders arbeitsreiche und/oder verantwortungsvolle Tätigkeit durch Sichtung, Inbesitznahme und Aufstellung des Nachlasses hat entfalten müssen.

Als Richtlinien für die Konstituierungsgebühr kommen folgende Sätze in Betracht:

  Brutto-Nachlass bis 10 000 Euro 4–6 %,
  darüber hinaus bis 50 000 Euro 3 %,
  darüber hinaus bis 500 000 Euro 2 %,
  darüber hinaus 1 %,

wenn normale Verhältnisse und normale Abwicklung gegeben sind. Die Auseinandersetzung des Nachlasses ist in den Gebühren enthalten. Diese Gebühren können jedoch bei größerer Arbeit, insbesondere wegen der heute schwieriger liegenden Verhältnisse, etwas erhöht werden.

Neben der Konstituierungsgebühr kann bei Dauertestamentsvollstreckung noch eine Verwaltungsgebühr in Betracht kommen, die periodisch dem Nachlass entnommen werden kann. Diese Gebühr bestimmt sich in der Regel gem. §§ 315, 316 BGB in Prozentsätzen vom Bruttowert des Nachlasses (1/3–1/2 %) und/oder vom Jahresbetrag der laufenden Einnahmen (2–4 %). Ist der Testamentsvollstrecker gezwungen, ein Unternehmen zu führen, kommen auch Vergütungen in Betracht, wie sie einem Geschäftsführer oder Vorstandsmitglied zustehen, insbesondere dann, wenn der Testamentsvollstrecker im Wege einer Treuhand Testamentsvollstreckung auf eigenes Risiko eingeht.

Der BGH hat mit Urteil v. 11. 11. 2004, I ZR 182/02 festgestellt, dass Testamentsvollstreckung durch StB zulässig ist. Er hat ausgeführt, dass ein Testamentsvollstrecker in wesentlichem Umfang auch nur einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen kann, wenn er den Nachlass in Besitz nimmt, die zum Nachlass gehörenden Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten bewertet und Verbindlichkeiten erfüllt sowie Nachlassgegenstände veräußert. Der Erblasser nähme die Auswahl des Testamentsvollstreckers häufig nicht im Hinblick auf dessen rechtliche Kenntnisse vor, sondern aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses zu diesem oder aufgrund der wirtschaftlichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Testamentsvollstreckers. Bei Bedarf könne und müsse der Testamentsvollstrecker jedoch seinerseits Rechtsrat einholen.

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