Rz. 30

StB werden häufig bei freiwilligen und bestimmten Pflichtprüfungen hinzugezogen. Im Ergebnis sind dabei angemessene Gebühren entsprechend den allgemeinen Grundsätzen festzusetzen (vgl. E II – Rz. 29–36).

  1. Freiwillige Prüfungen (z. B. Abschlussprüfungen nichtprüfungspflichtiger Unternehmen wie Einzelunternehmen oder Personengesellschaften). Sofern es sich nicht um steuerliche Beratungsleistungen handelt, wird eine Vergütung nach § 612 bzw., falls das Ergebnis der Prüfung geschuldet wird, auch nach § 632 BGB geschuldet.
  2. Prüfungen nach § 34c GewO i. V. m. § 16 MaBV

    Für die Prüfung der Gewerbetreibenden i. S. v. § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 1a GewO können auch StB eingesetzt werden (§ 16 Abs. 3 Satz 2 MaBV). Diese haben Anspruch auf Vergütung nach § 612 bzw. § 632 BGB. Prüfungen nach § 34c GewO i. V. m. § 16 MaBV sind ab dem Jahr 2005 aufgrund Änderung der GewO nicht mehr vorzunehmen.

  3. Gründungs- und Sonderprüfungen

    StB können auch als Gründungsprüfer gem. § 33 Abs. 4 AktG oder als Sonderprüfer nach § 143 AktG eingesetzt werden. Auch hier ist die angemessene Vergütung nach §§ 612, 632 BGB zu gewähren.

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