Rz. 29a
StB sind nach StBerG bereits berechtigt, vor Finanzgerichten als Prozessvertreter aufzutreten. Dies gilt für alle Tätigkeiten, die StB als Vorbehaltstätigkeiten i. S. d. § 33 StBerG erledigen dürfen, um ihre Rechtsauffassung vor den Gerichten – nicht nur Finanzgerichten, sondern auch Verwaltungsgerichten – durchsetzen zu können. Dies gilt genauso für die Vertretung der Auftraggeber vor Sozialgerichten im Zusammenhang mit Rechtsfragen, die im Rahmen von Lohnbuchführungen von Bedeutung sind. Nach § 73 Abs. 2 Nr. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind auch Steuerbevollmächtigte und StB berechtigt, ihre Mandanten vor den Sozialgerichten und Landessozialgerichten zu vertreten. Dies gilt nicht für das Bundessozialgericht – dort können nur Rechtsanwälte oder Rechtslehrer als Vertreter auftreten. Weiterhin ist in § 335 HGB gesetzlich geregelt, dass StB in gerichtlichen Verfahren im Zusammenhang mit der Offenlegung von Jahresabschlüssen beim e-Bundesanzeiger und den damit zusammenhängenden Ordnungsgeldverfahren als Prozessvertreter auftreten können. Die Honorierung erfolgt nach § 45 StBVV und auch in nichtsteuerlichen Vertretungen nach dem RVG.
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