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Mit Beginn des Jahres 1999 trat die Insolvenzordnung in Kraft, die das Amt des Insolvenzverwalters vorsieht. Dieser wird gem. § 63 der Insolvenzordnung (InsO) vergütet. Die Vergütung bezieht sich auf Geschäftsführung und Ersatz der angemessenen Auslagen. Der Regelsatz soll nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet werden, wobei dem Umfang und der Schwierigkeit durch Abweichungen Rechnung getragen werden kann. Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen setzt das Insolvenzgericht fest (§ 64 Abs. 1 InsO).

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