Rz. 24

Der StB kann nur Vergütungen für Tätigkeiten abrechnen, für die er einen Auftrag durch den Mandanten erteilt bekommen hat. Um dies im Zweifelsfall auch nachweisen zu können, sollten in jedem Fall schriftliche Verträge über die Vergütungsvereinbarungen abgeschlossen und darin die zu erbringenden Leistungen möglichst konkret und umfassend festgelegt werden. So ist es sicherlich nicht sinnvoll, eine Auftragsbeschreibung "Betriebswirtschaftliche Beratung" zu nennen, wenn es im Auftrag tatsächlich um eine "Planbilanz" geht, wobei auch bei dieser Bezeichnung genau der Umfang (z. B. für die Jahre 2008–2010) angegeben werden sollte. Hier sollte im Vordergrund stehen, welche Tätigkeiten genau abgerechnet werden können, damit es nicht zu differierenden Beurteilungen zwischen Mandanten und StB kommt. Nichts schadet der gedeihlichen Mandatsführung mehr als Konflikte wegen Honorarabrechnungen. Damit der Mandant die Notwendigkeit der Leistung erkennt, ist ihm ausführlich zu erläutern, welche Leistung ihm welchen Nutzen bringen kann und dass durch eine umfassende Beratung ein wirtschaftlicher Erfolg eintreten kann.

 

Rz. 25

Für den Berufsangehörigen ist es jedoch sehr wichtig, dass er auch alle Leistungen konsequent abrechnet. Dies gilt gerade auch für Nebenleistungen, die nicht selten unentgeltlich nebenher erledigt werden. Die systematische Erfassung aller Leistungen im Rahmen des jeweiligen Auftrags ist eine Grundvoraussetzung für den StB, um seinen Überblick über die abzurechnenden Aufträge zu behalten.

 

Rz. 26

Vereinbare Tätigkeiten nach § 57 Abs. 3 StBerG sind vielfältig und insbesondere für selbständig tätige Mandanten von besonderer Bedeutung. Grundlage der Vergütung für den jeweiligen Auftrag ist zur Durchsetzbarkeit und Angemessenheit die übliche Vergütung, die, soweit keine gesetzlichen Vorschriften (wie z. B. Insolvenzverwalter – § 63 Abs. 1 InsO – oder gerichtlicher Gutachter nach JVEG) fassen, nach §§ 612, 632 BGB abgerechnet werden. Aber es kann darüber hinaus ein individueller Vertrag mit dem Auftraggeber abgeschlossen werden, der nach unterschiedlichen Kriterien gestaltet werden kann. Die Höhe der zu vereinbarenden Honorare dürfen allerdings nicht über das übliche Maß hinaus vereinbart werden. Als Maßstab können auch Zeit- oder Wertgebühren nach der StBVV für ähnliche Tätigkeiten herangezogen werden. Es bietet sich an, insbesondere bei Vergütungsvereinbarungen für vereinbare Tätigkeiten ein ausgiebiges Honorargespräch zu führen und den Auftraggeber darauf aufmerksam zu machen, in welchen Fällen sich für den Mandanten über die reine Steuerberatung hinaus Zusatzleistungen – seien es betriebswirtschaftliche Analysen, Planrechnungen oder Gestaltung der Altersversorgung – lohnen.

 

Rz. 27

Ein wesentlicher Faktor für die Zufriedenheit des Mandanten ist auch und gerade die Gebühr für vereinbare Tätigkeiten, die von vielen Mandanten als zusätzliche, möglichst kostenfreie Leistung des StB angesehen werden. Hierzu ist es erforderlich, dass der Mandant im Honorargespräch ausführlich die Leistungen des StB, aber auch die Vorteile für seine wirtschaftliche Entwicklung, erläutert bekommt. Ein StB, der seine Honorarforderungen schematisch erhebt, ohne auf die individuellen Bedürfnisse, die Persönlichkeit und die Einstellungen des Mandanten einzugehen, wird seinen Mandantenstamm weder nachhaltig festigen, noch im größeren Umfang neue Mandanten hinzugewinnen können. Aufträge für vereinbare Leistungen sind damit schwerlich zu akquirieren.

 

Rz. 28

Auch hinsichtlich der Abrechnung von erbrachten Leistungen sind auf den Mandanten bezogene individuelle Vergütungsvereinbarungen zu treffen. Hier sind verschiedene Möglichkeiten, nämlich die Zeitgebühr, die Pauschalgebühr und die Wertgebühr anzuführen, die auf das Verhältnis des Mandanten zum StB unterschiedliche Ausprägungen haben, so dass sie je nach Typ des Mandanten sowie Art der Leistung angemessen und zielgerecht angewendet werden sollten.

a) Abrechnung nach Zeitgebühr

 

Rz. 29

Soweit keine gesetzlichen Vorschriften für die Abrechnung von vereinbaren Leistungen vorliegen, ist die Zeitgebühr ein gutes Instrument, flexibel auf die Auftragsart und, insbesondere bei zeitlich unterschiedlichen Leistungserbringungen, zielgerecht abzurechnen. Für den StB hat es den Vorteil, dass er den Stundensatz, den er intern kalkulieren muss, um kostendeckend zu arbeiten, bzw. den Zeitpunkt, ab wann das Mandat gewinnbringend bearbeitet werden kann, beachtet oder zugrunde legt. Oft ist die Erhebung von Zeitgebühren auch für den Mandanten eine Möglichkeit, die von ihm geforderte Transparenz der Abrechnung und den Arbeitsaufwand, den der StB erbracht hat, zu erkennen und nachzuvollziehen.

 

Rz. 30

Die Vereinbarung einer Zeitgebühr ist allerdings nur dann wirklich geeignet, wenn zwischen Mandant und StB ein gutes Vertrauensverhältnis besteht. Der Nachweis des verbrauchten Zeitkontingents wird oft von den Mandanten angezweifelt, insbesondere, ob in dem Zeitaufwand tatsächlich nur produktive Arbeitsleistungen erfasst wurden, oder ob nicht...

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