Rz. 79

Soweit StB vorformulierte Vertragsbedingungen verwenden, ist dort regelmäßig bestimmt, dass sich der Vertrag um eine bestimmte Zeit (meistens ein weiteres Jahr) verlängert, falls er nicht rechtzeitig (meistens drei Monate vor Jahresende) gekündigt wird. Damit wäre auch eine Sicherung des Honorars des StB für das Folgejahr verbunden. Vor vorformulierten Vertragsbedingungen ist allerdings im Hinblick auf die neueste Rechtsprechung des BGH (BGH v. 11. 02. 2010 – IX ZR 114/09, NWB 2010, 882) zu warnen, weil entsprechend der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung (OLG Koblenz v. 18. 05. 1990 – 2 U 1382/88, NJW-RR 1990, 1530) solche Regeln von der gesetzlichen Vorschrift des § 627 BGB ("Fristloses Kündigungsrecht bei Vertrauensverträgen") abweicht und dies den Vertragspartner regelmäßig unangemessen benachteiligt (Berners, Allgemeine Auftragsbedingungen im StB-Vertrag, NWB 2018, 890). Schützen kann hier lediglich eine individuelle Vereinbarung über eine Vertragsverlängerung; würde diese von dem Mandanten durch vorzeitige Kündigung verletzt, hätte der StB einen entsprechenden Ersatzanspruch auf Honorar bis zum Ende der eigentlichen Laufzeit des Vertrages, allerdings vermindert um ersparte Aufwendungen.

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