Rz. 40

Soweit StB zugleich andere Berufsqualifikationen haben, die sie zur Hilfeleistung in Steuersachen berechtigen (z. B. RA, WP, vBP), kann zweifelhaft sein, ob sie an die StBVV gebunden sind, wenn eine in der Verordnung erwähnte Tätigkeit ausgeübt wird. Die neuere Rechtsprechung geht insofern davon aus, dass ein Gebührenwahlrecht für "Doppelbänder" (StB mit weiterer Berufsqualifikation) nicht besteht (OLG Düsseldorf v. 31. 10. 1990 – 18 U 109/90, StB 1991, 139; OLG Bremen v. 31. 05. 1994 – StO 5/93, StB 1994, 460). Dies dürfte richtig sein, da StB unabhängig von weiteren Berufsqualifikationen an das StBerG und somit über § 64 StBerG an die StBVV gebunden sind. Dies gilt bei einem StB, der zugleich WP ist, für prüfende Tätigkeiten naturgemäß nicht (BGH v. 01. 02. 2000 – IX ZR 198/97, DStR 2000, 480). Ist kein Schwerpunkt der Tätigkeit aus dem Bereich beider Berufsqualifikationen zu entnehmen (Rat/Auskunft bei StB/RA), so wird ein Wahlrecht eingeräumt werden können, welcher Vergütungsordnung die Tätigkeit zuzuordnen ist. Eine gesetzliche oder berufliche Vorgabe für diese Entscheidung ist nicht erkennbar. Es dürfte aber zu den Nebenpflichten aus dem Vertrag gehören, dem Mandanten mitzuteilen, auf welcher Grundlage die Vergütung berechnet werden wird (vgl. Rz. 14).

 

Rz. 41

Aus Vorhergesagtem ergibt sich, dass die Ansicht vereinzelter Finanzgerichte überholt ist (vgl. FG Saarland v. 29. 07. 1994 – 2 S 69/94, StB 1995, 356), wonach der Kostenbeamte eine Vergleichsrechnung durchzuführen und die Höhe der geltend gemachten Gebühren auf die ggf. niedrigere Gebührenberechnung nach der Vergleichsrechnung zu beschränken hat.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge