Rz. 17

Schon seit Inkrafttreten des StBerG im Jahre 1961 ist eine Gebührenverordnung vorgesehen. Zunächst nach § 28 StBerG a. F. und seit 1975 aufgrund des wortgleichen § 64 StBerG sind die Angehörigen der steuerberatenden Berufe (StB, StBv und Steuerberatungsgesellschaften, vgl. § 72 Abs. 1 StBerG) an die StBGebV (jetzt StBVV) gebunden. Diese wird als Rechtsverordnung durch den Bundesfinanzminister mit Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der Bundessteuerberaterkammer erlassen. Auch Änderungsverordnungen müssen diesen Weg durchlaufen, soweit nicht ein (höherrangiges) Gesetz (vgl. bspw. das JStG 2007 – Rz. 26a –) Änderungen (mit)regelt. Allerdings gilt als Konsequenz aus dem in Tz. 16 angesprochenen EU‑Beanstandungsverfahren nunmehr die Steuerberatervergütungsverordnung nur noch für inländische Berufsangehörige für die im Inland selbstständig ausgeübte Berufstätigkeit im Sinne von § 33 StBerG (§ 1 Abs. 1 Satz 1).

 

Rz. 18

Materiell-rechtlich regelt § 64 StBerG darüber hinaus, dass die Höhe der Gebühren den Rahmen des Angemessenen nicht übersteigen darf und sich nach folgenden drei Kriterien zu richten hat (vgl. hierzu ausführlich § 11 – Rz. 5–14):

  • Zeitaufwand
  • Wert des Objektes
  • Art der Aufgabe

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