Rz. 31

Die Ursprungs-"Satzung über die Rechte und Pflichten bei der Ausübung der Berufe der StB und StBv" (Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer – BOStB) vom 18. 11. 1996 sah zur Gebührengestaltung in § 45 unter der Überschrift "Vergütung (Gebühren und Auslagen)" vor (Fassung vom 01. 04. 2005), dass StB an die StBGebV (jetzt StBVV) gebunden seien und für die Vergütung vereinbarer Tätigkeiten die gesetzlichen Vorschriften – insbesondere nach BGB – gelten würden. Auch sei über Honorarvorschüsse nach Erledigung des Auftrages bzw. Beendigung der Angelegenheit unverzüglich abzurechnen. Die Vereinbarung oder Annahme von Provisionen, Erfolgshonoraren und Erfolgsbeteiligung wurde für unzulässig erklärt. Im Hinblick auf die Wiederholung von gesetzlichen Vorgaben und auch im Hinblick auf die völlige Neufassung zur Erfolgshonorierung (siehe oben Rz. 28a) wurde diese Vorschrift von der Satzungsversammlung der BuKa für überflüssig erklärt und gestrichen.

 

Rz. 32

Die am 01. 01. 2011 in Kraft getretene heutige Fassung der Berufsordnung vom 08. 09. 2010 (DStR 2010, 2659), zuletzt aufgrund der geänderten Regeln zu Berufsausübungsgesellschaften mit Wirkung zum 01. 08. 2022 geändert, hat nur noch wenige Regeln, die sich auf die Honorierung beziehen. Unter § 5 BOStB "Verschwiegenheit" wird in Absatz 6 geregelt, dass StB, die Gebührenforderungen abtreten oder ihre Einziehung Dritten übertragen, den neuen Gläubiger oder Einziehungsermächtigten auf dessen gesetzliche Verschwiegenheitspflicht i. S. v. § 64 Abs. 2 StBerG hinzuweisen haben (vgl. zur Abtretung ausführlich Rz. 65 f.). Darüber hinaus bestimmt § 8 BOStB, dass fremde Vermögenswerte von dem eigenen Vermögen des StB getrennt zu halten und solche fremden Gelder und Wertpapiere unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiter zu leiten sind. Ist dies nicht möglich, sind fremde Vermögenswerte auf einem Anderkonto oder Anderdepot zu verwahren und vor dem Zugriff Dritter zu sichern. Aus insofern anvertrauten Vermögenswerten dürfen StB Vergütungen und Vorschüsse nicht entnehmen, soweit die Vermögenswerte zweckgebunden sind. Auch wird in § 13 Abs. 4 BOStB kurz erwähnt, dass an Handakten ("Dokumente i. S. v. § 66 Abs. 2 StBerG") ein Zurückbehaltungsrecht bestehen kann (vgl. Rz. 71 f.) und in § 19 BOStB wird es als unlauter und berufswidrig gebrandmarkt, ein Angebot zu unterbreiten, für "eine unangemessen niedrige Vergütung tätig zu werden". Ansonsten verweist die Berufsordnung naturgemäß ausführlich auf die Grundpflichten eines StB, wie sie in § 57 Abs. 1 und Abs. 2 StBerG – auch in Bezug auf die Honorargestaltung – niedergelegt sind.

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