Kommentar

Ist ein auswärts beschäftigter, nicht verheirateter Arbeitnehmer in den Haushalt seiner Eltern eingegliedert, unterhält er daher keinen eigenen Hausstand i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG , so konnen die notwendigen Aufwendungen, die durch die Tätigkeit am auswärtigen Beschäftigungsort entstehen, bis 1995 in folgender Höhe als Werbungskosten gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG berücksichtigt werden:

  • für die ersten 2 Wochen der Tätigkeit am Beschäftigungsort in allen Fällen;
  • in der Folgezeit u. a. dann, wenn es sich um eine auswärtige Beschäftigung von verhältnismäßig kurzfristiger Dauer handelt.

Zum Erfordernis der auswärtigen Beschäftigung von verhältnismäßig kurzfristiger Dauer hat der BFH nunmehr Stellung genommen und entschieden, daß dieses Tatbestandsmerkmal nur dann vorliegt, wenn die auswärtige Beschäftigung von vornherein auf längstens 3 Jahre befristet ist, wie dies z. B. bei befristeten Abordnungen, Probearbeitsverhältnissen oder während einer Lehrzeit angenommen werden kann (s. auch Abschn. 43 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a LStR 1993 ).

Im Falle eines unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses ist diese Voraussetzung auch dann nicht erfüllt, wenn sich der Arbeitnehmer von vornherein um eine Rückversetzung an seinen seitherigen Lebensmittelpunkt bemüht und der Arbeitgeber bereit ist, bei Gelegenheit dem Wunsch des Arbeitnehmers zu entsprechen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 06.10.1994, VI R 39/93

Hinweis:

Im Streitfall hatte der Kläger mit seinem Arbeitgeber einen unbefristeten Arbeitsvertrag geschlossen. Allein der vom Kläger geäußerte Wunsch, alsbald in einer Filiale des Arbeitgebers im Einzugsbereich seines Heimatortes eingesetzt zu werden und die vom Arbeitgeber zu erkennen gegebene Bereitschaft hierzu, hat der BFH im Interesse der Rechtsklarheit als nicht ausreichend angesehen.

Ein weiterer Fall der sog. quasi doppelten Haushaltsführung kann auch dann anzunehmen sein, wenn es sich um eine längerfristige oder auf Dauer abgestellte auswärtige Beschäftigung handelt, solange der Arbeitnehmer am Beschäftigungsort eine nach objektiven Maßstäben angemessene Wohnung nicht erlangen kann (vgl. BFH, Urteil v. 10. 10. 1991, VI R 44/90, BStBl II 1992 S. 237).

Doppelte Haushaltsführung

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge