Sofern der Stpfl. seine Pflichten aus § 90 Abs. 3 AO nicht erfüllt, die vorgelegten Unterlagen "im Wesentlichen unverwertbar"[1] sind oder außergewöhnliche Geschäftsvorfälle nicht zeitnah dokumentiert werden, wird widerlegbar vermutet, dass die inl. Einkünfte durch unangemessene Verrechnungspreise gemindert wurden. Insoweit kommt es zu einer Umkehr der Beweislast, weil der Stpfl. nunmehr nachweisen muss, dass die Verrechnungspreise fremdvergleichskonform sind. Gelingt dies nicht, ist von einer Einkunftsminderung auszugehen, was zu einer Einkunftskorrektur führt.

[1] Zur Diskussion um den Begriff Eigelhoven/Kratzer, IStR 2004, 30, 31f., m. w. N.

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