Tz. 89

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

Der Begriff des Betriebs ist in § 24 Abs 1 UmwStG – wie im übrigen UmwStG; zB: §§ 18 Abs 3, 20 Abs 1 – nicht weiter erläutert. Daraus wird zu Recht hergeleitet, dass die allg Grundsätze des ErtragSt-Rechts gelten und die Rspr zu den §§ 16 iVm 13, 15 und 18 EStG heranzuziehen ist. Nach dem Wortlaut des § 24 Abs 1 UmwStG wird nicht danach differenziert, welche Eink der Einbringende mit dem Betrieb erzielt. Daher ist es zulässig, jede organisatorische Zusammenfassung personeller, sachlicher und anderer Arbeitsmittel zu einer selbständigen Einheit, die auf die Erreichung eines arbeits- bzw produktionstechnischen Zwecks gerichtet ist, als Betrieb anzusehen, wenn sie der Erzielung von Gewinn-Eink nach § 2 Abs 2 Nr 1 EStG dient. Dies ist auch sachgerecht und entspr dem Sinn der St-Vergünstigung des § 24 UmwStG. Denn nicht nur im gew Bereich besteht die Notwendigkeit der Umstrukturierung. Auch freiberufliche Betriebe oder Betriebe der L + F müssen sich den sich ändernden wirtsch Verhältnissen anpassen und die Unternehmensform frei wählen können.

Hinsichtlich des Betriebsbegriffs im Einzelnen kann auf den inhaltsgleichen Begriff in § 20 Abs 1 UmwStG und die dortige Komm verwiesen werden (ebenso s Fuhrmann, in W/M, § 24 UmwStG Rn 241; s Schmitt, in S/H/S, 8. Aufl, § 24 UmwStG Rn 58; s Bär/Merkle, in H/M/B, 5. Aufl, § 24 UmwStG Rn 25; ebenso Verw-Auff s UmwSt-Erl 2011 Rn 24.03 iVm 20.05–08). Für den Betriebsbegriff gibt es keine europarechtliche Vorgabe, die zB die Zurückbehaltung funktional unwesentlicher WG oder die Einbringung eines Bertriebs im Aufbau ausschließen könnte. Insbes enthält die EG-FRL keine Betriebsdefinition; zudem ist die EG-FRL schon dem Grunde nach nur auf Umwandlungsvorgänge anwendbar, bei denen "EU-Kap-Ges" aus zwei oder mehr Mitgliedstaaten beteiligt sind (s Art 1 und 3 EG-FRL), was bei einer Einbringung gem § 24 Abs 1 UmwStG in eine Per-Ges idR nicht gegeben ist. Gegenstand einer Betriebseinbringung iSd § 24 Abs 1 UmwStG kann demnach zB sein:

Zu Fragen der Abgrenzung der Einbringungsgegenstände, wenn der Einbringende als natürliche Pers mehrere Betriebe hat, s § 20 UmwStG Tz 35ff, wenn der eingebrachte Betrieb MU-Anteile enthält, s § 20 UmwStG Tz 34, wenn eine Pers-Ges ihren Betrieb einbringt, s § 20 UmwStG Tz 39.

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