Tz. 481

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

BgA von jur Pers d öff Rechts iSd § 1 Abs 1 Nr 6 KStG sind in § 4 Abs 1 KStG definiert als Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtsch Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der L + F dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtsch herausheben. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtsch Verkehr sind nicht erforderlich. § 8 Abs 1 S 2 KStG ergänzt die in § 4 Abs 1 KStG geregelte pers StPflicht um den Umfang der sachlichen StPflicht eines BgA (s Tz 487). Weiter enthält § 8 Abs 7 S 1 Nr 1 KStG eine Regelung, wonach bei bestimmten ohne Gewinnerzielungsabsicht betriebenen Geschäften eines BgA die Rechtsfolgen einer vGA iSd § 8 Abs 3 S 2 KStG nicht zu ziehen sind. § 8 Abs 8 KStG bestimmt, in welchem Umfang Verluste eines BgA, die ggf dadurch entstanden sind, dass der BgA ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wurde, im Falle der Zusammenfassung von BgA (s § 4 Abs 6 KStG) abgezogen werden können. § 34 Abs 6 S 1 KStG idF des JStG 2007 enthält die Vorschrift zur zeitlichen Anwendung des § 8 Abs 1 S 2 KStG.

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