Tz. 65

Stand: EL 94 – ET: 10/2018

Wird im Fall der Einbringung eines (Teil-)Betriebs gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten und Zuzahlung in das PV (oder in das Rest-BV oder ein anderes BV) des Einbringenden hinsichtlich des Teils des Einbringungsvorgangs, für den § 24 UmwStG anwendbar ist (Einbringung für eigene Rechnung), der Bw fortgeführt oder ein Zwischenwert angesetzt (s Tz 58 Grundfall 3), gehört der VG aus der Zuzahlung zum lfd Gewinn des Einbringenden als natürliche Person (dh der Gewinn kann nicht durch eine negative Ergänzungs-Bil neutralisiert werden, s Tz 64a, unterliegt dem regulären ESt-Tarif und ist nicht nach § 16 Abs 4 EStG freibetragsbegünstigt). Gegenstand der Veräußerung ist nämlich keine Sachgesamtheit iSd § 16 Abs 1 S 1 EStG (insbesondere kein ganzer MU-Anteil), sondern bloße Miteigentumsanteile am BV des eingebrachten (Teil-)Betriebs (s Schr des BMF v 21.08.2001, BStBl I 2001, 543 unter Rn 24.11; s UmwSt-Erl 2011, Rn 24.08 und 24.10; s Wacker, in Schmidt, 37. Aufl, § 16 EStG Rn 565; s Schallmoser, in Blümich, § 16 EStG Rn 220; s R/H/vL, 2. Aufl, § 24 UmwStG Rn 62). Selbst wenn man der Auff ist, dass die Veräußerung stlich der Einbringung nachgeschaltet sei (s Geissler, in H/H/R, § 16 EStG Rn 105), würde als Folge dieser Betrachtung (nur) der Bruchteil eines MU-Anteils an den Zuzahlenden veräußert, was gem § 16 Abs 1 S 2 EStG ebenso zu einem lfd Gewinn führen würde.

Der zuzahlende Gesellschafter hat in der aufnehmenden Pers-Ges AK für die ihm als MU anteilig zuzurechnenden WG des Gesamthandsvermögens (Erfassung in einer positiven Ergänzungs-Bil, soweit Betrag der Zuzahlung die ideellen Anteile an den WG des eingebrachten Betriebs oder Teilbetriebs, der dessen erworbenen Gesellschaftsbeteiligung entspr, übersteigen; entspr gilt für die Aufstellung einer positiven Ergänzungsrechnung bei der Einnahmen-Überschussrechnung, s Tz 58 Grundfall 3; ebenso s Reiß, in Kirchhof, 17. Aufl, § 16 EStG Rn 37; s S/H/S, 7. Aufl, § 24 UmwStG Rn 140 und 142; s Nitzschke, in Blümich, § 24 UmwStG 2006 Rn 62).

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