Tz. 245

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Das dt Organgesellschaftsrecht ist durch das Bild geprägt, dass eine oder mehrere nachgeordnete TG in einer (gemeinsamen) MG eingegliedert sind, wobei das Organeinkommen – von unten nach oben, dh vertikal – zwecks Versteuerung zugerechnet wird.

Eine Einkommenszurechnung auf horizontaler Ebene, also von inl SchwGes auf inl SchwGes (bei einer gemeinsamen ausl MG ohne inl BetrSt) kennt das dt StR nicht (so auch s Urt des BFH v 22.02.2017, BStBl II 2018, 33; weiter s Urt des FG Münster v 13.10.2017, Az: 13 K 951/16 G, F, ergangen zur GewSt). Anders der EuGH (s Urt v 12.06.2014, C-39/13, C-40/13 und C-41/13, Rs SCA Group ua, IStR 2014, 486) in einem die NL betreffenden Verfahren; weiter s Urt des EuGH v 14.05.2020 – Rs C-749/18 (ISR 2020, 360) zu einem Fall aus LUX. Nach diesen Entsch ist eine Organschaft auch zwischen inl Schw-Kap-Ges mit einer gemeinsamen ausl MG möglich. Inzwischen haben die NL, Italien, F und LUX per Ges-Änderung diese Form der Organschaft zugelassen (s Schultze, IStR 2015, 546, s Prinz, DB 2020, 1876 und s Micker, ISR 2020, 360). Die B-Reg (s BT-Drs 19/18624) sieht zZt keinen Reformbedarf für D. Krit dazu s Ismer/Büttner (IStR 2021, 932). Auch die Fin-Verw geht davon aus, dass sich aus der oa Rspr keine unmittelbaren Auswirkungen auf das dt Organschaftsrecht ergeben.

Walter (s DB 2014, 2016, weiter s GmbHR 2015, 182 und s DK 2017, 331) führt unter Hinw auf die nahezu einhellige Auff im gesellschaftsrechtlichen Schrifttum aus, dass die stliche Anerkennung einer Organschaft zwischen SchwGes zumindest nicht am GAV-Erfordernis scheitern muss, denn zivilrechtlich (s Urt des BFH v 07.12.2011, BStBl II 2012, 507, unter II 4 b, bb der Begr) kann ein GAV auch zwischen SchwGes abgeschlossen werden (aA s Möhlenbrock, DB 2014, 2016, 2017). Ebenfalls hierzu s Tz 314. Nach geltendem dt Recht scheitert die stliche Anerkennung der Organschaft zwischen SchwGes letztlich an dem Erfordernis der finanziellen Eingliederung, die nur in vertikaler, nicht auch in horizontaler Richtung darstellbar ist (glA s Neumann, in Gosch, 4. Aufl, § 14 KStG Rn 125 und s Rödder/Liekenbrock, in R/H/N, § 14 KStG Rn 191). Zu Recht abl auch s Sydow (IStR 2014, 480). Nach uE zutr Auff von Prinz (DB 2020, 1876) hat die oa EuGH-Rspr keine unmittelbaren Auswirkungen auf das dt Organschaftsrecht. Wegen der Auseinandersetzung mit dem EuGH-Urt v 12.06.2014 auch s Schnitger (IStR 2014, 587) und s Rehfeld (IWB 2014, 619). Wegen eines Plädoyers für die Zulassung einer Sidestream-Organschaft auch in D s Habel/Müller (IWB 2020, 772).

Der EuGH hat mit Urt v 01.12.2022 – Rs C-141/20 (DB 2022, 2962) und Rs C-269/20 (DB 2022, 3032) zur ustlichen Organschaft entschieden, dass für eine MwSt-Gruppe ein Über-Unterordnungsverhältnis nicht verlangt werden kann. Weiter verlangt der EuGH jedoch, dass der OT in der Lage sein muss, seinen Willen bei den anderen Mitgliedern der MwSt-Gruppe durchzusetzen. Fraglich ist, wie diese Aussagen in Einklang zu bringen sind. Hierzu zB s Prätzler (DB 2023, 92, 95) und s Mann (Ubg 2023, 26, 28). Der BFH lehnt in seiner EuGH-Nachfolgeentsch weiterhin eine Organschaft zwischen SchwGes ab (s Urt des BFH v 18.01.2023, DStR 2023, 638 Rn 38). Weiter verlangt der BFH grds das Vorliegen einer Stimmrechtsmehrheit, lässt aber eine Anteilsmehrheit mit Sperrminorität ausreichen, wenn daneben eine stark ausgeprägte organisatorische Eingliederung vorliegt. UE ergeben sich aus den Urt keine unmittelbaren Auswirkungen auf die ertragstliche Organschaft.

 

Tz. 246

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Nach § 14 Abs 1 Nr 1 KStG muss die OG vom Beginn ihres Wj an ununterbrochen in das Unternehmen des OT finanziell eingegliedert sein. Das ist nach Verw-Auff nicht der Fall, wenn der OT erst im Lauf des betr Wj der OG gegründet worden ist, es sei denn, die Organbeteiligung ist im Wege der Gesamtrechtsnachfolge durch einen Umwandlungsvorgang mit stlichem Rückbezug vom alten auf den neuen OT übergegangen (wegen der Voraussetzungen im Einzelnen s Tz 294 und s UmwStG Anh 1 Tz 21ff).

 

Tz. 247

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Das KStG 1999 sah daneben in § 14 Nr 2 KStG noch die wirtsch und organisatorische Eingliederung vor. Diese Vorschrift ist durch das StSenkG v 23.10.2000 (BStBl I 2000, 1428) gestrichen worden.

Wenn Schirmer (FR 2013, 605, weiter GmbHR 2013, 797 und StBp 2013, 245) sowie Schulze zur Wiesche (DStZ 2013, 621, 627) aus dem in § 14 Abs 1 S 1 Nr 2 KStG geregelten Erfordernis der funktionalen Zuordnung der Organbeteiligung zu einer inl BetrSt des OT (dazu s Tz 190) das faktische Wiederaufleben der früheren Organschaftsvoraussetzung der wirtsch Eingliederung herleitet, kann dem nicht gefolgt werden.

 

Tz. 248

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

§ 14 Abs 1 S 1 Nr 1 S 2 KStG lässt auch mittelbare Beteiligungen zur Erreichung der finanziellen Eingliederung zu, was auch die Zusammenrechnung mehrerer mittelbarer Beteiligungen oder einer unmittelbaren Beteiligung mit einer oder mehreren mittelbaren Beteiligungen einschließt. Durch das JStG 2022 ...

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