Tz. 438

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

Nach dem Ges-Wortlaut ist es ausreichend, dass entweder die überlassende Kö oder die andere Kö an der Pers-Ges beteiligt ist. Damit werden von der Regelung folgende Fallgestaltungen erfasst:

  1. Die (bei nicht Zwischenschaltung der Pers-Ges) überlassende Kö ist (unmittelbar oder mittelbar über andere Pers-Ges) an der Pers-Ges beteiligt, die andere Kö (Entleiher) ist an der Pers-Ges nicht beteiligt;
  2. sowohl die (bei nicht Zwischenschaltung der Pers-Ges) überlassende Kö als auch die andere Kö (Entleiher) ist (unmittelbar oder mittelbar über andere Pers-Ges) an der Pers-Ges beteiligt und
  3. die (bei nicht Zwischenschaltung der Pers-Ges) überlassende Kö ist nicht (unmittelbar oder mittelbar über andere Pers-Ges) an der Pers-Ges beteiligt, die andere Kö (Entleiher) ist an der Pers-Ges beteiligt.

Hinsichtlich der erforderlichen Höhe der Beteiligung an der Pers-Ges gelten die vorstehenden Ausführungen (s Tz 436) entspr.

UE ist eine Anwendung des § 8b Abs 10 KStG bei einer Pers-Ges als Verleiher nur in den Fällen der Nr 1 und 2 sinnvoll. Denn nur in den Fällen, in denen die überlassende Kö (Verleiher) an der Pers-Ges beteiligt ist, tritt der stliche Effekt, den § 8b Abs 10 KStG verhindern will, ein.

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