Tz. 164

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Fraglich ist, ob sich vergleichbare Fragen wie in dem Fall des Forderungsverzichts mit Besserungsschein (s Tz 162 und s Tz 163) auch bei Vereinbarung eines Rangrücktritts ergeben. Für die Beantwortung der Frage muss zwischen dem einfachen und dem qualifizierten Rangrücktritt unterschieden werden.

Bei Vorliegen eines sog einfachen Rangrücktritts muss die Verbindlichkeit bei der Kap-Ges sowohl in der H-Bil als auch in der St-Bil grds nach wie vor passiviert werden.

Bei Vorliegen eines sog qualifizierten Rangrücktritts ist ebenfalls in der H-Bil und in der St-Bil der Kap-Ges nach wie vor eine Verbindlichkeit zu passivieren. Entspr hat der Gesellschafter weiterhin eine Forderung auszuweisen. S Urt des BFH v 10.11.2005 (BStBl II 2006, 618), s Schr des BMF v 08.09.2006 (BStBl I 2006, 497, Rn 4), s Watermeyer (GmbHR 2006, 240), s Klein (GmbHR 2006, 249), s Förster/Wendland (GmbHR 2006, 169, 177), s Hölzle (FR 2004, 1193, 1196) und s Uhländer (BB 2005, 70, 72).

Ein Passivierungsverbot kann sich nach Verw-Auff in der St-Bil auch in den Fällen des sog einfachen Rangrücktritts grds nicht aus § 5 Abs 2 a EStG ergeben. Hierzu s Schr des BMF v 08.09.2006, BStBl I 2006, 497 Rn 6 und 7. Voraussetzung ist jedoch, dass in der Rangrücktrittsvereinbarung ausdrücklich auf die Möglichkeit einer Tilgung auch aus sonstigem freien Vermögen Bezug genommen wird. Fehlt ein solcher Hinw, ist der Ansatz einer Verbindlichkeit grds ausgeschlossen (s Kussmaul/Wegner, StBp 2007, 33, 38). GlA s Urt des BFH v 30.11.2011 (BStBl II 2012, 332) für den Fall eines qualifizierten Rangrücktritts. AA s Fichtelmann (GmbHR 2007, 518), s Schmidt (DB 2006, 2503) und s Groh (DB 2006, 1286, 1289), die § 5 Abs 2 a EStG auch ohne den Hinw auf die Möglichkeit einer Tilgung auch aus sonstigem freien Vermögen für nicht anwendbar halten. Wegen der Problematik nach Inkrafttreten des MoMiG s Wälzholz (GmbH-StB 2009, 75, 78) und s Bäuml (GmbHR 2009, 632, 634), die uE zutr raten, weiterhin den Vorbehalt der Tilgung aus anderem – freien – Vermögen zu vereinbaren; weiter s Funk (BB 2009, 867).

Die Rspr des BFH hinsichtlich der stlichen Behandlung der Auflösung der Verbindlichkeit in den Fällen des § 5 Abs 2 a EStG, divergiert: Der IV. Senat des BFH geht in seinem Urt v 10.11.2005 (BStBl II 2006, 618), obwohl die Frage in dem Verfahren nicht entscheidungserheblich war, davon aus, dass die Verbindlichkeit in der Höhe gewinnwirksam aufzulösen ist, in der die korrespondierende Forderung wertlos ist; iHd werthaltigen Teils geht der BFH von einem Zugang bei dem EK der Kap-Ges und von nachträglichen AK des AE aus. Damit ergeben sich im Ergebnis die gleichen Rechtsfolgen wie bei einem Forderungsverzicht gegen Besserungsschein (s Tz 162 und s Tz 163). Der I. Senat des BFH geht in seinem Urt v 30.11.2011 (BStBl II 2012, 332) von einer in voller Höhe gewinnwirksamen Auflösung der Verbindlichkeit aus und verneint das Vorliegen einer Einlage, obwohl auch der I. Senat von einer Vergleichbarkeit des Vorgangs mit einem Forderungsverzicht gegen Besserungsschein ausgeht. Ebenso s Förster (Ubg 2010, 758, 765). UE überzeugt die Lösung des IV. Senats des BFH nicht, da die Ausbuchung der Verbindlichkeit – anders als bei einem Forderungsverzicht – nicht aus gesellschaftsrechtlichen Gründen, sondern auf Grund einer stlichen Bil-Vorschrift erfolgt. Ebenfalls krit hierzu s Watermeyer (GmbHR 2006, 240, 242). UE müsste entspr der Rspr des I. Senats des BFH die Verbindlichkeit auf der Ebene der Gesellschaft wegen § 5 Abs 2 a EStG in voller Höhe gewinnwirksam ausgebucht werden. Auf der Ebene des AE besteht weiterhin die Forderung, so dass sich nachträgliche AK erst bei einem tats Forderungsverzicht (s Tz 307) oder bei dem Ausfall der Forderung (s Tz 328) ergeben. GlA s Pflüger (GStB 2011, 22, 24). Ebenfalls hierzu s § 8 Abs 3 KStG Teil D Tz 1125 ff.

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