Stand: EL 112 – ET: 12/2020

Eine klare und eindeutige vorherige Vereinbarung über die Verzinsung einer Forderung des beherrschenden Gesellschafters gegenüber der Kö ist auch dann erforderlich, wenn ein ges Zinsanspruch besteht. Das Bestehen eines ges Anspruchs sagt noch nichts darüber aus, ob die Leistung auf schuldrechtlicher oder auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage erbracht werden soll; s Urt des BFH v 02.03.1988 (BStBl II 1988, 590).

Zur Verzinsung von Einlageforderungen und Vorabausschüttungen s § 8 Abs 3 KStG Teil D Tz 1086ff und s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Verzinsung von Einlageforderungen". Zur Annahme einer vGA wegen fehlender oder zu niedriger Verzinsung s § 8 Abs 3 KStG Teil D Tz 1101. Zur fehlenden Verzinsung von vGA s § 8 Abs 3 KStG Teil D Tz 1102ff und s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Zinsen auf verdeckte Gewinnausschüttung". Zur Angemessenheit der Verzinsung s § 8 Abs 3 KStG Teil D Tz 1116ff. Zur Nichtverzinsung eines Tantiemevorschusses s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Verzinsung Tantiemevorschuss".

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