Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Dazu s § 8 Abs 3 KStG Teil C Tz 73ff. Zur verhinderten Vermögensmehrung s § 8 Abs 3 KStG Teil C Tz 78ff; s § 8 Abs 3 KStG Teil C Tz 366ff; s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Definition der verdeckten Gewinnausschüttung"; s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Fiktionstheorie"; und s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Geschäftschance".

Vermögensminderungen bei Kö berühren – im Gegensatz zu verhinderten Vermögensmehrungen – die Buchführung der Kö. Die Vermögensminderung basiert auf einer Ausgabe oder einem Aufwand der Kö, die oder der in irgendeiner Weise verbucht werden muss.

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