Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Nach § 20 Abs 1 Nr 9 EStG gehören zu den Eink aus KapV auch Einnahmen aus Leistungen einer nicht von der KSt befreiten Kö, Pers-Vereinigung oder Vermögensmasse iSd § 1 Abs 1 Nr 3 bis 5 KStG, die GA iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG wirtsch vergleichbar sind. § 20 Abs 1 Nr 1 S 2 und 3 sowie Nr 2 EStG werden für entspr anwendbar erklärt.

Es stellt sich die Frage, ob bei der stlichen Beurteilung von Leistungen einer Stiftung an ihre Destinatäre (Pers oder Einrichtungen, die nach der Satzung einer Stiftung Mittel der Stiftung empfangen oder empfangen können) § 20 Abs 1 Nr 9 EStG zu beachten ist.

Da die Annahme einer vGA voraussetzt, dass der Empfänger der GA ein mitgliedschaftliches oder mitgliedschaftsähnliches Verhältnis zur ausschüttenden Kö hat (s H 8.5 I. Grundsätze "Nichtkapitalgesellschaften und vGA" KStH und s Urt des BFH v 13.07.1994, BStBl II 1995, 198), und zwischen einer Stiftung an ihren Destinatären kein mitgliedschaftliches oder mitgliedschaftsähnliches Verhältnis besteht (s H 8.5 I. Grundsätze "Destinatäre" KStH und s Urt des BFH v 22.09.1959, BStBl III 1960, 37), ist insoweit keine vGA anzunehmen. Dazu s auch § 8 Abs 3 Teil C Tz 21.

§ 20 Abs 1 Nr 9 EStG kommt hier nicht zum Tragen, denn dieser regelt lediglich Fragen der Besteuerung von Leistungen bestimmter Kö beim Empfänger und hat keine Auswirkung auf die Besteuerung der Kö selbst; s Schr des BMF v 27.06.2006 (BStBl I 2006, 417).

Ist einer Stiftung durch Stiftungsgeschäft vorgegeben, ihr Einkommen ausschl für eine bestimmte gemeinnützige Kö zu verwenden, können Zahlungen an diese Kö nicht als Spenden abgezogen werden; s Urt des BFH v 12.10.2011 (BFH/NV 2012, 517). Eine Einkommenszurechnung nach § 8 Abs 3 S 2 KStG erfordere eine spezifische korporationsrechtliche Beziehung zu einem Gesellschafter oder Mitglied, an der es bei einer Stiftung fehle. Der Stifter stehe nach vollzogenem Stiftungsakt seiner Stiftung wie ein fremder Dritter gegenüber. Folglich stellen sich die erbrachten Spenden als bloße Einkommensverwendung dar. Sie können abzb sein, sofern das Ges das zulässt. Bei Spenden, durch die das Stiftungsgeschäft vollzogen wird, verbietet § 10 Nr 1 KStG eine Einkommensminderung.

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