Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Übernimmt eine Kö private St-Zahlungen ihres AE, ist darin eine vGA zu sehen. Umgekehrt stellt die St-Zahlung eines AE für die Kö eine verdeckte Einlage dar.

Zur KapSt bei vGA und zur Übernahme dieser St für den AE (= weitere vGA) s § 8 Abs 3 KStG Teil C Tz 635ff.

Zur USt im Zusammenhang mit vGA s § 8 Abs 3 KStG Teil C Tz 660.

Zu Fragen der SchenkSt bei vGA s § 8 Abs 3 Teil C Tz 668 und bei verdeckten Einlagen s § 8 Abs 3 KStG Teil B Tz 120ff.

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