Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Die Sparkassen haben ua Stiftungen gegründet und anschließend durch Spenden ausgestattet, die ua in den Bereichen der Kunst- und Kulturförderung sowie neben der sozialen Förderung auch in der Förderung des Sports tätig sind. Für diese Aufgaben sind idR (auch) die jeweiligen Gebiets-Kö als Gewährträger der Sparkassen zuständig. Derartige Zahlungen an die Stiftungen stellen nur dann eine vGA dar, wenn es sich um Leistungen an eine "nahe stehende Pers" oder um "mittelbare Zuwendungen an die Träger-Kö" handelt.

Empfänger der Spenden ist nicht der Gewährträger der Sparkasse, sondern die Stiftung und damit eine rechtlich selbständige Rechtspersönlichkeit. Das Verhältnis einer Kö d öff Rechts zu der von ihr errichteten Stiftung kann nicht dem Verhältnis eines Gesellschafters zu seiner Kö gleichgestellt werden. Nach Auff des BFH (s Urt des BFH v 21.01.1970, BStBl II 1970, 468) reicht auch der organische Zusammenhang (Verw durch die Kö d öff Rechts und Vertretung in den Stiftungsorganen) zwischen der Stiftung und der Kö d öff Rechts nicht aus, um die Stiftung als nahe stehende Pers zu qualifizieren.

Es liegt auch keine vGA wegen mittelbarer Zuwendung an die Träger-Kö der Sparkasse vor, denn eine mittelbare vGA an die Träger-Kö ist nur möglich, wenn die Sparkasse durch die Spenden eine Aufgabe wahrgenommen hätte, zu deren Erfüllung die Träger-Kö rechtlich verpflichtet gewesen wäre oder der sie sich nicht hätte entziehen können. Das war jedoch zumindest im Urt-Sachverhalt nicht der Fall; s Urt des BFH v 08.04.1992 (BStBl II 1992, 849) und s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Sparkassen". Dazu s auch § 9 KStG Tz 353ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge