Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Vereinbart eine Kö mit ihrem beherrschenden Ges-GF ausschl eine Gewinntantieme, liegt idR eine vGA vor, weil arbeitsrechtliche Ansprüche unter Fremden laufend und unabhängig von der Gewinnhöhe gezahlt werden; s Urt des BFH v 02.12.1992 (BStBl II 1993, 311).

Im Übrigen s § 8 Abs 3 KStG Teil D Tz 466ff und s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Gewinntantieme".

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