Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Schließt eine Kö als VN eine Versicherung auf das Leben eines Gesellschafters oder einer diesem nahe stehenden Pers ab, sind folgende Fallgruppen zu unterscheiden:

  1. VN ist die Kö; Versicherter und Bezugsberechtigter ist der Gesellschafter.

    In diesem Fall stellt die Beitragszahlung durch die Kö eine vGA dar, da der Gesellschafter einen privaten Anspruch erwirbt.

  2. Wie 1., die Übernahme der Versicherungsbeiträge erfolgt jedoch iRd Anstellungsverhältnisses als Ges-GF oder sonstiger Arbeitnehmer der Kö und ist im Anstellungsvertrag vereinbart (sog Direktversicherung).

    In diesem Fall liegt keine vGA, sondern Arbeitslohn vor (uU stfrei nach § 3 Nr 63 EStG; in vor 2005 begründeten Altfällen ist auch eine LSt-Pauschalierung möglich; s § 40b EStG).

  3. VN und Bezugsberechtigter ist die Kö; der Gesellschafter ist lediglich versicherte Pers (die Lebensversicherung dient zB der Absicherung eines betrieblichen Bankdarlehens).

    In diesem Fall liegt bei der Kö keine Vermögensminderung vor; sie erwirbt durch den Versicherungsvertrag und die Beitragszahlungen einen betrieblichen Anspruch, der in der Bil zu aktivieren ist. Das Lebensalter und der Gesundheitszustand des Gesellschafters stellen lediglich eine Berechnungsgrundlage für den Versicherungsvertrag dar; der Gesellschafter hat aus der Versicherung selbst keinen Anspruch und damit auch keinen Vorteil.

Die vorstehenden Grundsätze gelten entspr, wenn es sich nicht um eine Kap-Lebensversicherung, sondern um eine Risikolebensversicherung handelt.

Die für Teilhaberversicherungen bei Pers-Ges geltende Betrachtungsweise ist uE nicht auf die Situation bei Kö übertragbar; s Urt des BFH v 06.02.1992 (BStBl II 1992, 653). Eine vGA ist damit nicht gegeben.

Im Übrigen s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Direktversicherung"; s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Rückdeckungsversicherung"; und s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Teilhaberversicherung".

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